OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 293/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 293/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerde- führers am 12. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 2009 aufgeho- ben, soweit festgestellt ist, dass der Verfall des Werter- satzes wegen entgegenstehender Rechte der verletzten D. und W. (Fälle B.I.1. bis 4. der Urteilsgrün- de) unterbleibt sowie der Umfang des aus diesen Taten Erlangten bezeichnet ist und soweit festgestellt ist, in- wieweit die verletzten D. und W. im Wege der Arrestvollziehung bereits verfügt haben. Diese Feststel- lungen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 3 - Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das angefochtene Urteil hält bezüglich der Feststellung, dass der An- geklagte aus den vier Taten zum Nachteil der Zeugen D. und W. (B. I.1. bis 4. der Urteilsgründe) einen Geldbetrag von insgesamt 165.000 € erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Ver- letzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entsprechen- des gilt hinsichtlich der Feststellung, inwieweit die verletzten D. und W. im Wege der Arrestvollziehung bereits verfügt haben. 2 § 111i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewin- nungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft ge- treten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 4 StR 502/07 Rn. 11 ff., NJW 2008, 1093 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 – 1 StR 535/08 und vom 18. Dezember 2008 – 3 StR 460/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich des bei den ersten vier Taten (Fälle B.I.1. bis 4. der Urteilsgründe) insgesamt vom Angeklagten erlangten Geldbetrages von 165.000 € nicht in Be- tracht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten im Zeitraum vom Februar 2004 bis August 2004 begangen und vor dem 1. Januar 2007 beendet. 3 Die Überprüfung der weiteren Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO - diese betreffen die Fälle B.II.1. bis 3. der Urteilsgründe und die Nichtanord- nung des erweiterten Verfalls von Wertersatz aufgrund der Ansprüche noch 4 - 4 - unbekannter Verletzter - hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere waren angesichts der festgestellten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (UA 7, 14) Ausführungen zu § 73c StGB nicht geboten. 2. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der An- tragsschrift vom 22. Juni 2010 dargelegten Erwägungen unbegründet. Der Se- nat teilt die dort gegen die Zulässigkeit der Befangenheitsrüge erhobenen Be- denken jedoch nicht. 5 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel ent- standenen Kosten und Auslagen freizustellen. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann