Entscheidung
IX ZB 127/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 127/10 vom 10. August 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. August 2009 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf mit einem Antrag auf Er- teilung der Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrag am 13. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht hat einen im Schlusster- min am 25. Mai 2009 gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gläubigerin) auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Das Landge- 1 - 3 - richt hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit Beschluss vom 14. August 2009 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dieser Be- schluss ist dem Schuldner erst am 19. März 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 hat der Schuldner beim Landgericht "Beschwer- de" und "Widerspruch" eingelegt. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat den Schuldner mit Schreiben vom 20. April 2010 darauf hingewiesen, dass der an- gefochtene Beschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unterlie- ge und sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Die Akten sind am 23. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof ein- gegangen. Der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof hat mit am 30. Juni 2010 dem Schuldner zugestellten Schreiben vom 29. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochte- nen Entscheidung beim Bundesgerichtshof hätte eingelegt werden müssen. Mit Schriftsatz eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Schuldner am 14. Juli 2010 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiederein- setzung in den vorigen Stand beantragt. Unter dem 29. bzw. 30. Juli 2010 hat er die Rechtsbeschwerde begründet und um Prozesskostenhilfe nachgesucht. II. Selbst bei zu gewährender Wiedereinsetzung wäre die Rechtsbeschwer- de als unzulässig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgrün- de (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. 2 - 4 - a) Die Frage, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon des- halb der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliege, weil zwi- schenzeitlich der nicht angefochtene weitere Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO in Rechts- kraft erwachsen sei, stellt sich deswegen nicht, weil dieser Beschluss weder der Gläubigerin zugestellt noch im Internet veröffentlicht worden ist und mithin ihr gegenüber keine Rechtskraft erlangen konnte. 3 b) Die Frage, ob dem Versagungsantrag desjenigen stattgegeben wer- den dürfe, dessen vermeintliche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden, der aber materiellrechtlich nicht mehr Insolvenzgläubiger sei, ohne dass dies auf eine nachträgliche Befriedigung der Forderung durch den Schuld- ner zurückzuführen sei, ist nicht klärungsbedürftig. Ausreichend für die An- tragsberechtigung ist nach allgemeiner Auffassung die Feststellung, die zur Ta- belle hier vorlag (LG Göttingen NZI 2007, 734; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; HmbKomm- InsO/Streck, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 3). Im Übrigen ist die Forderung - wenn überhaupt - erst nach dem Schluss- termin bezahlt worden. 4 - 5 - III. Prozesskostenhilfe konnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -