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Entscheidung

2 StR 340/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründen- der Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhö- hung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 54 Rn. 7 f. mwN.). Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Ge- samtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (st. Rspr., vgl. u. a. BGHR, StGB, § 54 Abs. 1 Bemessung 8). 1 - 3 - Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht ge- recht. Es hat die Gesamtstrafe "aus den verhängten Einsatzstrafen" gebildet (UA S. 29) und bei einer (vom Gericht nicht konkret benannten) Einsatzstrafe von neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Dabei hat es - abgesehen von einer floskelartigen Verwei- sung auf vorangehende Strafzumessungserwägungen - nur den strafmildern- den Umstand eines Härteausgleichs angeführt (UA S. 29). Auf gesamtstrafen- spezifische strafschärfende Umstände wird zur Begründung der Gesamtstrafe nicht ausdrücklich abgestellt. Die Begründung legt vielmehr nahe, dass das Ge- richt die Bildung der Gesamtstrafe auf Grund rechnerischer Überlegungen auf Basis der Summe der 65 Einzelstrafen vorgenommen hat. 2 Der Senat kann jedoch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbe- sondere UA S. 28, noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Tatrichter bei der erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe zutreffend als gesamtstrafen- spezifisch strafschärfenden Umstand insbesondere die Vielzahl der Taten in 3 - 4 - zwei - wenngleich kurzen - Zeiträumen im Blick hatte. Der Senat schließt daher mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder ausgefallen wäre. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott