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Entscheidung

2 StR 365/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 365/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2010 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstra- fen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision ein- gelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 19. April 2010 zuge- stellt. Mit einem am 9. Juni 2010 beim Landgericht eingegangenen Verteidiger- schriftsatz beantragt er unter Hinweis auf ein Büroversehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels und begründet seine Revision mit der allgemein erhobenen Sachrüge. 1 - 3 - 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. 2 Die Antragsbegründung äußert sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, weggefallen ist. Ent- scheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Frist- versäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, ge- hört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Ver- schulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die Mit- teilung, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungs- frist Kenntnis erhalten hat. Daran fehlt es. 3 Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungs- antrages weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus dem Hinweis auf ein "Büroversehen" ist nicht zu ent- nehmen, dass den Angeklagten auch kein mitwirkendes Verschulden trifft. 4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. BGHR StGB § 45 Abs. 2 Tat- sachenvortrag 9) zu gewähren. 5 3. Die Frist zur Begründung der Revision begann mit der Urteilszustel- lung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) am 19. April 2010 und sie endete mit Ablauf des 19. Mai 2010. Die am 9. Juni 2010 eingegangene Revisionsbegründung 6 - 4 - wahrt diese Frist nicht. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.7 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott