Entscheidung
2 StR 194/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 194/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 11. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu- ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Er- folg. 1 1. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, er habe seit Sommer 2005 als Stiefvater der Kinder J. (geboren am 4. Dezember 1997), M. und D. (beide geboren am 8. Oktober 1998) die Abwesenheit der Mutter T. , die damals in einer Pizzeria arbeitete, zu sexuellen Handlungen ausgenutzt. Die Strafkammer hat sich nicht die Über- zeugung von der Richtigkeit der Vorwürfe bilden können. Sie hat ausgeführt, 2 - 4 - aus den Angaben der von ihr vernommenen Sachverständigen Dipl. Psych. G. ergebe sich zwar, dass die Zeugen M. , D. und J. aussagetüchtig seien. Die Würdigung ihrer Aussagen obliege aber alleine dem Gericht. Die Strafkammer habe einen realen Erlebnisbezug in keiner Aussage feststellen können. Sie habe bei ihrer Prüfung von der Hypo- these auszugehen, dass die jeweilige Aussage unwahr sei. Erst wenn die Prü- fung der Realkennzeichen ergebe, dass die Hypothese der Unwahrheit mit den Tatsachen nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen sei, könne diese Null- hypothese verworfen werden. Dies sei bei den Aussagen der Zeugen M. , D. und J. nicht möglich. Deren Angaben seien inkonstant und detailarm. Sonstige aussagekräftige Beweismittel stünden nicht zur Verfügung. 2. Das Urteil kann wegen Mängeln in der Sachdarstellung und Lücken in der Beweiswürdigung nicht bestehen bleiben. 3 Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welche Ausführungen die aussagepsychologische Sachverständige Dipl. Psych. G. gemacht hat. Hält der Tatrichter die Zuziehung eines Sachver- ständigen für erforderlich, so hat er grundsätzlich dessen Ausführungen in einer zusammenfassenden Darstellung wiederzugeben, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 233; NStZ 2007, 538). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tatrichter dem Gutachter nicht folgt oder wenn dies - wie hier - aus den übrigen Urteilsgründen nicht ersichtlich wird. 4 Dem werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Sie beschränken sich auf eine bruchstückhafte Wiedergabe der Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Daraus 5 - 5 - ist auch nicht zu entnehmen, zu welchem Gesamtergebnis ihr Gutachten ge- langt ist. Der Hinweis des Landgerichts auf die auch nach Ansicht der Sachver- ständigen bestehende Detailarmut der Aussagen der Zeuginnen D. und J. reicht nicht aus, zumal drei Aussagen von unmittelbaren Zeu- gen des behaupteten jeweiligen Tatgeschehens vorliegen, die in der Gesamt- schau unter Umständen die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit des jeweiligen Vorwurfes selbst dann begründen könnten, wenn jede für sich ge- nommen dazu nicht ausreicht. Ferner wäre mitzuteilen und zu erörtern gewesen, wann und auf welche Art und Weise die Kinder sich erstmals zu den Missbrauchsvorwürfen geäußert haben, weil der Aussageentstehung bei der Beweiswürdigung wesentliche Be- deutung zukommt (vgl. BGHSt 45, 164, 173). Dafür könnte auch das Zeugnis vom Hörensagen der Zeuginnen T. und S. von Be- deutung sein. Mit der Frage der Aussageentstehung hat sich das Landgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Insoweit fehlt es an einer lückenlosen Darstel- lung und Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände. 6 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott