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Entscheidung

5 StR 271/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 271/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben, soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung ver- urteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtfrei- heitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und we- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und sechs Monate sowie drei Jahre). Die Revision hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfälschung Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfäl- schung festgestellt: 2 „Spätestens seit dem 6. Juli 2009 verfügte der Angeklagte über min- destens 20 Falsifikate von 50-Euro-Scheinen in guter Qualität. Die Fälschun- gen waren nur bei genauerer Prüfung als Falschgeld zu erkennen. Der An- geklagte beabsichtigte, das Falschgeld in der Wechselstube ‚Exchange’ in Berlin-Charlottenburg einzuzahlen“ (UA S. 3), wozu sich der Angeklagte sei- nes Freundes O. bediente. Beim Einzahlen wurde entdeckt, dass die Geldscheine unecht waren. 3 2. Hierdurch ist der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht er- füllt. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, die belegen, dass sich der Angeklagte die 20 unechten Geldscheine in der Absicht verschafft hatte, diese als echt in den Verkehr zu bringen. Auf die Umstände des Ver- schaffungsvorgangs und das notwendige Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7) geht das Landgericht nicht ein. 4 3. Der Senat ist nicht in der Lage, auf den Vergehenstatbestand des § 147 Abs. 1 StGB durchzuentscheiden. Zwar liegen die objektiven Umstän- de des Inverkehrbringens von Falschgeld vor. Indes ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der die notwendige Kenntnis des Angeklagten hinsicht- lich der Unechtheit der Geldscheine (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 147 Rdn. 2) begründet wird, wegen nicht erschöpfender Würdigung der im Urteil dargelegten Tatumstände fehlerhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). 5 Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er wegen sei- ner verminderten Augenleistung nicht erkennen konnte, dass die 50-Euro- Scheine nicht echt waren, und hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte über die Fälschung von einem Dritten informiert worden ist. 6 - 4 - Seine Überzeugung von der Kenntnis der Unechtheit der Geldscheine hat das Landgericht vielmehr auf verdachtsbegründende Verhaltensweisen (Vor- schicken des Freundes und dessen Nichtbegleitung wegen plötzlichen Hun- gergefühls; Hinzufügen eines eigenen echten Geldscheins zur Begleichung der Einzahlungsgebühr) und unglaubhaften, wechselnden und widersprüchli- chen Einlassungen des Angeklagten gestützt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese eher sehr allgemeinen belastenden Erwägungen geeignet sind, eine tatsachengestützte Überzeugungsbildung des Landgerichts zu begründen (vgl. BGH StV 2002, 235). Das Landgericht hat das zentrale Verteidigungsargument des Ange- klagten, er habe gewusst, dass in der Exchange-Filiale jeder Schein unter Licht auf seine Echtheit geprüft werde, nicht hinreichend in seine Erwägun- gen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes einbe- zogen (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7, dort zur Ab- sicht des Inverkehrbringens bei noch ausstehender Echtheitsprüfung unech- ter Wertpapiere). Es hat ein dieser Einlassung entsprechendes Vorstellungs- bild des Angeklagten – für das nach der Aussage des Zeugen O. An- haltspunkte vorhanden waren (UA S. 10) – für möglich gehalten (UA S. 10), aber nicht, was geboten gewesen wäre, mit auf den Fall bezogenen Argu- menten überwunden (vgl. BGH StV 2008, 121, 122). 7 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat hatte auch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufzuhe- ben, weil diese mit auf der Aussage des Zeugen O. beruhen, dessen 8 - 5 - Angaben als Tatbeteiligter im weiteren Sinne – er ist beschäftigt bei einer anderen Exchange-Filiale – einer kritischen Würdigung zu unterziehen sein wird. Der Wegfall der Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtfrei- heitsstrafe. Brause Raum Schneider König Bellay