Entscheidung
5 StR 243/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 243/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag der Staats- anwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatri- schen Krankenhaus unterzubringen, wird zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Über den Teilaufhebungs- und Zurückverweisungsantrag des Generalbundesanwalts hinausgehend führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der 49 Jahre alte Beschuldigte seit Ende der 90er Jahre wegen akuter psychotischer Zustände wiederholt stationär medikamentös behandelt. Im Herbst 2005 wurde er nach dem Hamburger PsychKG untergebracht, weil er in einem psychotischen Zustand einen Baumstamm über die Fahrbahn einer Bundesstraße gelegt und die Tür einer Feuerwache in Brand gesetzt hatte. 2 - 3 - Im Juni 2008 verurteilte ihn das Landgericht Hamburg wegen Dieb- stahls in zehn Fällen, tätlicher Beleidigung, Trunkenheit im Verkehr und ge- fährlicher Körperverletzung sowie Nötigung zur Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus, die unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter anderem hatte er eine Passantin durch einen gezielten Fla- schenwurf am Kopf verletzt und eine weitere ihm unbekannte Person „in den Schwitzkasten genommen“. Dabei war er schuldunfähig, da er wegen des Absetzens der Medikation an einer akut ausgebrochenen chronisch paranoi- den Schizophrenie litt. 3 Gegenstand des vorliegenden Sicherungsverfahrens ist der Diebstahl persönlicher Gegenstände aus einer Handtasche, die im Personalbereich eines Blumenladens abgelegt war. Diesen beging der Beschuldigte, nach- dem er die ihm verordneten Neuroleptika erneut eigenmächtig abgesetzt hat- te und deswegen in einen akut psychotischen Zustand geraten war. Kurz nach der Tat ließ er sich von den herbeigerufenen Polizeibeamten in der Nä- he des Tatorts widerstandslos festnehmen. Eine Woche später wurde er wiederum auffällig, weil er in der Hamburger Innenstadt seine Hose verlor; von der Polizei wurde er in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht. 4 Nach neuerlicher stationärer Unterbringung und medikamentöser Ein- stellung wurde der Beschuldigte in Freiheit entlassen. Nunmehr erhält er in regelmäßigen Abständen eine Depotspritze und sein Betreuer wird informiert, wenn er nicht rechtzeitig zu deren Verabreichung erscheint. Seitdem haben sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten deutlich stabilisiert und er fühlt sich besser. 5 Die Strafkammer hat sachverständig beraten festgestellt, dass der Be- schuldigte die ihm zur Last gelegte rechtswidrige Tat im Zustand „zumindest möglicher Schuldunfähigkeit, allerdings bestehender verminderter Schuldfä- higkeit“ (UA S. 11) begangen hat. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten seien „vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten zu erwar- 6 - 4 - ten“, „so wie in der Vergangenheit“ auch solche, die mit der Gefährdung von Leib und Leben von Personen einhergehen könnten (UA S. 12). 2. Die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus kann keinen Bestand haben. 7 a) Die Darlegungen des Landgerichts genügen – worauf der General- bundesanwalt in seiner Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat – nicht den Anforderungen, die an die hierfür erforderliche Gefahrenprognose zu stellen sind. 8 Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Anlasstat für die Gefährlichkeit des Beschuldigten keinen hinreichenden Anhaltspunkt bietet und stellt bei der Bejahung einer erhöhten Wahrschein- lichkeit der Begehung schwerer Delikte maßgeblich auf die Vortaten des Be- schuldigten ab: Es sei nicht vorhersehbar, welche Art von Taten der Be- schuldigte im Zustand akuter psychotischer Schübe begehen werde. Mit fremdaggressiven Impulsausbrüchen sei vor allem dann zu rechnen, wenn er sich nicht medikamentös behandeln lasse und zusätzlich erneut Drogen oder Alkohol konsumiere. 9 Diese auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen genügen indes nicht für die nach § 63 StGB erforderliche Gefahrenprognose. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglich- keit neuerlicher erheblicher Straftaten besteht (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 15). Im maßgeblichen Zeitpunkt der tatrich- terlichen Entscheidung gab es angesichts der zwischenzeitlich getroffenen Vorkehrungen auch keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass der Beschuldigte wiederum eigenmächtig die Medikamentierung absetzen oder Drogen oder Alkohol konsumieren könnte. 10 - 5 - Überdies sind die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeits- prognose lückenhaft. Die Strafkammer hat wesentliche zugunsten des Be- schuldigten zu wertende Umstände unerwähnt gelassen. Sie berücksichtigt nicht, dass die erheblicheren Vortaten zum Teil geraume Zeit zurückliegen und sich der Beschuldigte weder im Rahmen der Begehung der Anlasstat und der darauf folgenden Festnahme, noch anlässlich des Vorfalls eine Wo- che nach der Tat aggressiv verhielt. Zudem lässt sich der zwischen der An- lasstat und der zukünftigen Gefahr geforderte symptomatische Zusammen- hang nicht erkennen (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 63 Rdn. 18 m.w.N.). 11 c) Im Übrigen war die nochmalige Anordnung der Unterbringung in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus neben der bereits bestehenden unver- hältnismäßig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie zur Er- reichung des Maßregelziels erforderlich war, weil von ihr Wirkungen ausge- hen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6). Etwaigen neu zu Tage getretenen Betreuungs- oder Kontrollbedürfnissen des Beschuldigten hätte auch durch eine Anpas- sung der im Rahmen der bestehenden Unterbringung angeordneten Bewäh- rungsauflagen Genüge getan werden können. 12 3. Nach den getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass aufgrund einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden, unter denen die nochmalige Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB 13 - 6 - gegen den Beschuldigten rechtsfehlerfrei angeordnet werden könnte. Analog § 354 Abs. 1 StPO ist der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft da- her zurückzuweisen. Brause Sander Schneider König Bellay