Entscheidung
5 StR 255/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 255/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 15. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat übersehen, dass nach den durch den Bundesgerichts- hof entwickelten Maßstäben (vgl. BGHSt 53, 55, 62 f. Tz. 28 m.w.N.) die Einwilligung des Tatopfers in die vorsätzliche Körperverletzung durch Faust- schläge gegen die Schläfenregion wegen Überschreitens der Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) unwirksam gewesen ist. Der Einwilligende ist durch die Körperverletzungshandlung hier in konkrete Todesgefahr gebracht worden (vgl. BGH aaO). Hierdurch ist der Angeklagte aber genauso wenig beschwert wie durch das – aus Sicht des Landgerichts in diesem Zusammenhang konsequente – Un- terlassen einer Erörterung, ob die verborgen gebliebene Körperabnormität des Opfers (lediglich 1 Millimeter Stärke des Schädelknochens anstatt übli- cher 3 bis 5 Millimeter) einen Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlichkeit und damit möglicherweise über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- grundes hätte begründen können (vgl. BGHSt 49, 34, 44; 166, 175). - 3 - Die Annahme einer fahrlässigen Tötung ist angesichts der festgestellten Um- stände gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls möglich (vgl. BGHSt 49, 166, 175 f.) und hier in der Sache gerechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 4 Nebenklägerrevision 1 zu einem sehr ähnlichen Sachverhalt). Der Angeklagte hat mit hohem Kraftaufwand – dem eines Fußtritts ähnlich (UA S. 12) – mindestens drei Mal gegen die auch bei Menschen normaler Konsti- tution besonders empfindliche Schläfenregion des deutlich älteren, mit über 2 ‰ BAK alkoholisierten und hierdurch ersichtlich geschwächten Opfers ein- gewirkt, so dass ein möglicher Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlich- keit auf einer dem Angeklagten vermeidbaren Fehleinschätzung der Gefah- renlage beruht. Dies hat das Landgericht letztlich zutreffend dargelegt (UA S. 20). Brause Sander Schneider König Bellay