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Entscheidung

II ZR 34/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/09 vom 16. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2010 wird zurück- gewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach- tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er- zwingen. Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durch- greifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6; v. 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Tz. 6). Die Wiederholung des - 3 - Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2009 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. Goette Caliebe Drescher Löffler Born Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 O 135/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2009 - 7 U 108/08 -