Entscheidung
I ZR 168/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 168/09 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Feststel- lungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahn- ten entfalle, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leis- tungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zu- rückgenommen werden kann. Dies entspricht der einhelligen Auf- fassung im Schrifttum (vgl. Keller, WRP 2000, 908, 911 f.; Harte/ Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 Rdn. 126; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.20; Münch- Komm.UWG/Ehricke, vor § 12 Rdn. 29; Teplitzky, Wettbewerbs- rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 70 und Kap. 52 Rdn. 20) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 € Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 05.05.2009 - 17 O 34/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2009 - I-4 U 104/09 -