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Entscheidung

XII ZR 32/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 32/10 vom 14. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Erledigung auf bis zu 40.000 €, danach auf bis zu 22.000 €. Gründe: Die Kläger haben nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 1 Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Sie führt dazu, dass gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bis- her entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vor- instanzen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden müssten (BGH Beschlüsse vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113, 2114 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 2 - 3 - 422 Tz. 3). Der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). 3 Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechts- streits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abwei- sung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zu- lassungsgrund nicht gegeben war. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hätte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- 4 - 4 - heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 18.10.2001 - 4 O 479/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 13 U 132/01 -