Entscheidung
2 StR 158/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/10 vom 14. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat:1 Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein. 2 Rissing-van Saan Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott