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Entscheidung

AnwZ (B) 116/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 116/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württem- berg vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der inzwischen 57 Jahre alte Antragsteller wurde im Juli 1991 in N. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im August 1993 über- nahm er als Rechtsanwalt eine Nachlasspflegschaft. Er hatte zu diesem Zeit- punkt erhebliche Schulden und veruntreute aus dem Nachlass bis zum 27. Au- gust 1996 durch sieben Taten insgesamt 219.644 DM, von denen er allerdings 1 - 3 - insgesamt 198.000 DM kurzfristig wieder zurückzahlte. Ab Februar 1994 über- nahm der Antragsteller eine Betreuung. In der Zeit vom 30. März 1994 bis zum 4. März 1996 veruntreute er 173.235,49 DM durch insgesamt 21 Überweisun- gen zu Lasten der Betreuten. Diese unberechtigten Überweisungen verschleier- te er durch gefälschte Kontoauszüge, die diese Überweisungen nicht enthielten. Die Taten wurden erst später durch Nachprüfungen seitens der Justiz entdeckt. Im Februar 1997 verzichtete der Antragsteller auf seine Zulassung zur Rechts- anwaltschaft. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Januar 1998 wur- de der Antragsteller rechtskräftig wegen Untreue in 28 Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Oktober 1998 überließ der Antragsteller seinen PKW, der wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämien nicht mehr haftpflichtversichert und zum Verkehr zugelassen war, einem Dritten zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Er wurde deshalb durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 1. Februar 1999 wegen Verstoßes gegen §§ 1, 2 PflVersG zu einer Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Am 27. November 1998 ließ der Antragsteller sein Kopiergerät von der Firma Bö. aus M. reparie- ren, die dafür 531,37 DM berechnete. Gegen das Versprechen, die Rechnung umgehend zu bezahlen, erhielt er das reparierte Gerät ausgehändigt. Er hatte allerdings schon am 13. Januar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgege- ben, was die Gläubigerin nicht wusste. Der Antragsteller leistete unter dem Druck des daraufhin eingeleiteten Strafverfahrens eine Teilzahlung von 250 DM. Er wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 23. Juli 1999 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM ver- urteilt. Aus den beiden Geldstrafen bildete das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. September 1999 eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu 50 DM. Im Hin- blick auf diese Gesamtstrafe wurde die Bewährungszeit aus der Verurteilung 2 - 4 - vom 14. Januar 1998 durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 5. Mai 2000 um ein Jahr und sechs Monate verlängert. Mit Wirkung vom 17. April 2002 wurde diese Strafe erlassen. Mit E-Mail vom 19. Juli 2005 bot der Antragsteller unerlaubt Rechts- dienstleistungen an. Deshalb leitete die Antragsgegnerin gegen ihn ein Verfah- ren wegen unerlaubter Rechtsberatung ein, das mit einer strafbewehrten Unter- lassungserklärung endete. Auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2005 hin eröffnete das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 das Insolvenz- verfahren über das Vermögen des Antragstellers. Mit Beschluss vom 14. Mai 2007 kündigte es dem Antragsteller die Restschuldbefreiung an. Die Wohlver- haltensphase läuft noch bis 1. Dezember 2011. 3 Nach erfolglosen Anträgen auf Wiederzulassung vom 5. November 2002 bei der Rechtsanwaltskammer T. und vom 1. März 2004 bei der An- tragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 2008 bei der Antragsgegnerin erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft be- antragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Juni 2009 wegen fortdauernder Unwürdigkeit zurückgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. 4 II. Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den erneuten Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgewiesen. 5 - 5 - 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. 6 a) Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersön- lichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das be- rechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbe- sondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfall- bezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. No- vember 2008, AnwZ (B) 1/08 Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.). 7 b) Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstän- de soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft nicht mehr hindert (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, aaO; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 94/08, juris Rdn. 6). Die Frage, wie viele Jahre zwi- schen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt lie- gen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen be- antworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 8 - 6 - 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45). c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsan- walts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulas- sung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6). Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berück- sichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausge- setzten Freiheitsstrafe stand (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04, juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt 2007, 77 [Ls], juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20; Feuerich/ Weyland und Schmidt-Räntsch jeweils aaO). Vielmehr muss das beanstan- dungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ab- laufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senat, Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, aaO). 9 2. Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Der Senat teilt - auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der an- gefochtenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die 10 - 7 - erheblichen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechts- anwaltschaft bei Würdigung aller Umstände weiterhin entgegenstehen. a) Der Antragsteller ist wegen Straftaten im Kernbereich seiner berufli- chen Tätigkeit als Rechtsanwalt verurteilt worden. Er hat in der Nachlasspfleg- schaftssache und in der Betreuungssache das ihm als Rechtsanwalt anvertrau- te Vermögen veruntreut. Mit diesen Straftaten hat er zudem das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes und insbesondere das Ver- trauen der Rechtsuchenden in die unabhängige Wahrnehmung ihrer Interessen besonders nachhaltig erschüttert. 11 b) Hinzu kommt, dass diese Straftaten besonders schwer wiegen. Der Antragsteller hat seine Pflichten sowohl in der Nachlasspflegschaftssache als auch in der Betreuungssache über Jahre hinweg verletzt und jeweils einen be- trächtlichen Schaden angerichtet. In der Betreuungssache hat er seine Pflicht- verletzung durch die ebenfalls strafbare Manipulation von Kontoauszügen ver- schleiert und dadurch die Aufsicht durch das Gericht erschwert. 12 c) Bei einem solch nachhaltigen Verstoß im Kernbereich kann das Ver- trauen der Rechtsuchenden nur durch eine Wartezeit in einer Größenordnung von 15 bis 20 Jahren wiederhergestellt werden. Eine solche Wartezeit hat der Antragsteller bislang nicht erreicht. 13 aa) Seit den Straftaten, derentwegen der Antragsteller am 14. Januar 1998 verurteilt worden ist, sind derzeit etwas weniger als 14 Jahre verstrichen. Die Tathandlungen endeten nämlich erst am 27. August 1996. Die seitdem ver- gangene Zeit kann auch nicht uneingeschränkt als Wartezeit berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig ist nämlich nur Wohlverhalten, also Zeiträume, in denen sich der Bewerber beanstandungsfrei geführt hat. Daran hat es der 14 - 8 - Antragsteller aber in den ersten Jahren nach seiner Verurteilung gerade fehlen lassen. bb) Noch in der ursprünglichen Bewährungszeit ist er in der Bewäh- rungszeit zweimal erneut straffällig geworden. Die neuen Straftaten haben nicht nur zu einer Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate geführt. Sie zeigen vielmehr auch, dass der Antragsteller seinerzeit noch nicht bereit war, auf die berechtigten Interessen Anderer die gebotene Rücksicht zu nehmen, und nicht davor zurückschreckte, ihre Interessen leichtfertig zu ge- fährden. Das Überlassen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr gefährdet die Interessen der durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs möglicherweise Geschädigten. Das gilt insbesonde- re dann, wenn der Halter, wie seinerzeit der Antragsteller, vermögenslos und nicht in der Lage ist, einen etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Firma Bö. hätte der Antragsteller gar nicht erst mit der Reparatur seines Kopierge- räts beauftragen dürfen, weil er nicht in der Lage war, den Werklohn zu bezah- len. Er hat zudem ihr Werkunternehmerpfandrecht unterlaufen. 15 d) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Annahme einer kürzeren als der regelmäßigen Wartezeit, wie sie für Ausnahmefälle in Betracht kommt, ausgeschlossen. 16 Sie lässt sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller nur we- gen seiner ungeordneten Vermögensverhältnisse straffällig geworden und diese Ursache nach seinem Vortrag jetzt beseitigt sei. 17 - 9 - Auch das Alter des Antragstellers rechtfertigt eine kürzere Wartefrist nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 13), zu- mal er nur zwei Jahre beanstandungsfrei als Rechtsanwalt tätig war. 18 Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2009 - AGH 31/09 (II) -SG3- -