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Entscheidung

VII ZR 261/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 261/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse darlegen, von welchen anrechenbaren Kosten die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen seien, um eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung schlüssig darzulegen, rechtfertigen die Zulassung nicht. Die Beschwerde rügt, das Urteil des Beru- fungsgerichts beruhe auf einer Verkennung der höchstrichterli- chen Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des klägerischen Vorbringens beziehungsweise auf dem unrichtigen Obersatz, die Schlüssigkeit und hinreichende Substantiierung der Klage setze stets die Darlegung näherer Ein- zelheiten voraus. Diese Rüge bezieht sich nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zur Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung, sondern allgemein auf die Anforde- rungen an Schlüssigkeit und Substantiierung. Diese Anforderun- gen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat fehlerhafte Voraussetzungen für eine Mindestsatzunterschreitung angenom- men und deshalb die Darlegung nicht für ausreichend erachtet. - 3 - Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß ausge- führt. Die Rügen zu der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht vor Vereinbarung des Pauschalhonorars geschlossen worden, sind unerheblich, weil es auf der Grundlage der Auffas- sung des Berufungsgerichts, eine Mindestsatzunterscheitung sei nicht dargelegt, darauf nicht entscheidend ankommt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un- ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 218.403,93 € Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 O 220/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2008 - 10 U 125/08 -