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IX ZR 225/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 225/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.454,96 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des Klägers die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der K. GmbH in ihrem Kassenbuch saldiert und dadurch auf ihre Ansprüche gegen die K. GmbH "verzichtet" hat, ergibt sich keine Aufrechnung durch die K. GmbH. Dass das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, eine solche Aufrechnung durch die K. GmbH sei nicht erfolgt und auch nicht zu- 2 - 3 - lässig, Sachvortrag des Klägers in grundrechtsverletzender Weise übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht konnte danach die für jede Anfechtung gemäß § 129 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen. 3 2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats zur An- fechtung mittelbarer Zuwendungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Für eine mittelbare Zuwendung der Insolvenzschuldnerin wäre erforderlich gewesen, dass für den Beklagten erkennbar die K. GmbH auf Anweisung der Schuldnerin gezahlt hätte und dadurch das Vermögen der Schuldnerin ge- schmälert worden wäre (vgl. BGHZ 142, 284, 287; 174, 228, 236 Rn. 23 ff; 174, 314, 316 Rn. 14). Zulassungsgründe hinsichtlich der gegenteiligen Feststellun- gen des Berufungsgerichts liegen nicht vor. 4 3. Wenn man mit der Beschwerde unterstellen würde, dass der Beklagte als "Steuermann" der Schuldnerin tätig gewesen ist, ist die Entscheidungser- heblichkeit für einen Rückzahlungsanspruch nach den Regeln des Eigenkapi- talersatzrechts nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keine Zahlungen an den Beklagten zu Lasten der Schuldnerin festgestellt. 5 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 O 3385/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2008 - 11 U 48/08 -