Entscheidung
IX ZR 153/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 153/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.304,60 € fest- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht ableiten, dass das Beru- fungsgericht bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt hat. Seine Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20. März 2008 (IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647, dort Rn. 12) spricht viel- 2 - 3 - mehr dafür, dass es zutreffend vom Beweismaß des § 287 ZPO bei allerdings uneingeschränkter Beweislast des Klägers ausgegangen ist. Bei seiner Beurteilung, für welche rechtliche Gestaltung sich der Kläger bei richtiger Beratung entschieden hätte, ist das Berufungsgericht mit Recht von den bestehenden Handlungsalternativen ausgegangen und hat deren objektive Rechtsfolgen mit den Handlungszielen des Klägers verglichen (BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, NJW-RR 2005, 784, 785; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, NJW 2005, 3275, 3276; v. 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, NJW-RR 2006, 1645, 1646 Rn. 9). Es hat dabei auch den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass Selbständige trotz eintretender Nachteile mitunter bereit sind, nächste Familienangehörige an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse der gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 20. März 2008, aaO S. 2648 Rn. 18 m.w.N.). Dennoch hat es die erforderliche Überzeu- gung nicht gewinnen können. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht beim Vergleich der Rechtsfolgen der bestehenden Handlungsalternativen auf den Wert der übernommenen Kom- manditanteile zum Übernahmestichtag abstellen durfte oder ob es Wertände- rungen bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hätte berücksichtigen müs- sen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Be- schwerde jedenfalls nicht willkürlich. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht hierfür nicht aus. Der Vorwurf objektiver Willkür setzt vielmehr voraus, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich 3 - 4 - vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14). Davon kann hier nicht die Rede sein. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 2 O 449/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 U 225/06 -