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3 StR 224/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 224/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh- rers und des Generalbundesanwalts am 6. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein- stimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bücke- burg vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Totschlags. 1 1. Der Angeklagte geriet mit seiner Lebensgefährtin, der später getöteten L. , wegen deren Trennungsabsichten in Streit. Um sich vor Tät- lichkeiten der alkoholisierten Frau L. zu schützen, ergriff er sie an dem von ihr getragenen Halstuch und hielt sie so zunächst mit ausgestrecktem rechtem Arm auf Abstand. Sodann entschloss er sich, sie zu drosseln. Hierzu zog er, nun hin- ter ihr stehend, mit einer kräftigen Drehbewegung der rechten Faust das Halstuch zu. Frau L. bekam Atemnot; im weiteren Verlauf verfärbte sich ihre Gesichts- haut rötlich-violett, Stauungsblutungen im Kopf- und Halsbereich traten ein. Schließ- lich wurde Frau L. bewusstlos, so dass ihre Beine wegsackten. Gleich- wohl lockerte der Angeklagte seinen Griff nicht, sondern setzte die Drosselung fort. "Spätestens ab diesem Zeitpunkt" vertraute er nicht mehr ernsthaft darauf, dass Frau L. dies überleben würde, und nahm ihren Tod billigend in Kauf. Insgesamt hielt der Angeklagte die Drosselung über einen Zeitraum von zwei bis drei Minuten 2 - 3 - aufrecht. Frau L. verstarb an zentralem Atem- und Kreislaufregulations- versagen infolge Sauerstoffmangels. 3 2. Geht der Täter während seines Handelns vom Körperverletzungs- zum Tö- tungsvorsatz über, so kann er wegen vollendeten Totschlags nur dann verurteilt wer- den, wenn er die zum Tode führenden - gegebenenfalls den Todeseintritt beschleu- nigenden - Handlungen mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Steht dagegen fest oder ist nicht auszuschließen, dass für den Todeseintritt bereits solche Handlungen ur- sächlich waren, die der Täter noch mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen hat, so kommt nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und ver- suchten Totschlags in Betracht (BGH, NStZ 2009, 266; 1992, 277, 278; NJW 1989, 596, 597). Ob der für das zentrale Regulationsversagen ursächliche Sauerstoffmangel erst dadurch hervorgerufen wurde, dass der Angeklagte sein Opfer noch über den erkannten Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus strangulierte, gegebenenfalls, ob dies ein bereits in Gang befindliches, zum Tode führendes körperliches Geschehen weiter beschleunigte, ist den Feststellungen indes nicht zu entnehmen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zum Tatgeschehen insgesamt neue Feststellungen zu tref- fen. 4 Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer