Entscheidung
IX ZA 27/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 27/10 vom 5. Juli 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 5. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer der Landgerichts Paderborn vom 2. Februar 2010 und vom 4. März 2010 sowie gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die genannten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorge- nannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt. - 3 - Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer- degericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) so- fortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Ent- scheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht all- gemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelas- sen. Die in erster Instanz ergangenen Beschlüsse sind ohnehin ausschließlich mit der - im vorliegenden Verfahren längst beschiedenen - sofortigen Be- schwerde anfechtbar. 1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozess- ordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordent- lichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrecht- lich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 - 4 - Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem Ge- richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gemäß § 321a Abs. 4 ZPO ausschließlich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsmög- lichkeit - zu bescheiden. Deshalb waren zur Entscheidung über Anhörungsrü- gen im vorliegenden Verfahren ausschließlich das Landgericht und das Ober- landesgericht zuständig, nicht aber der Bundesgerichtshof als Rechtsbe- schwerdegericht. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung. 3 Die Gründe für die Verwerfung der verschiedenen Rechtsbehelfe des Antragstellers als unzulässig ergeben sich aus dem Vorstehenden. 4 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga- ben zu erhalten. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 02.02.2010 - 110 O 1058/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.04.2010 - 25 W 108/10 -