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IX ZR 165/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 41.492,05 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Vergeblich rügen die Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die frei- willige Auflösung von Rückstellungen habe sich wegen der im fraglichen Zeit- raum nachträglich angefallenen höheren Steuern als wirtschaftlich nachteilig erwiesen. 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und An- träge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie- hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06 Rn. 4). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochte- ne Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen soll, weil die Kläger den durch den vermeintlichen Beratungsfehler verursachten Steuernach- teil nicht ansatzweise beziffert haben. 3 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, ob bei der Berechnung eines Steu- erschadens die durch die gewählte steuerliche Vorgehensweise erlangten Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind, fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung des Zulassungsgrundes (BGHZ 152, 181, 191). Da- von abgesehen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass solche Steuer- vorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu Gunsten des Ge- schädigten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, 743 Rn. 14 m.w.N.). 4 In diesem Zusammenhang scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Vorbringen der Kläger zur Berücksichtigung von Abschrei- bungen hat das Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Darin kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erblickt werden. Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Kläger durch das Berufungsgericht begegnet im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil auch die Nichtzulassungsbe- schwerde außer Stande ist, die konkreten steuerlichen Vorteile zu beziffern. 5 - 4 - 3. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die Grundsätze eines An- scheinsbeweises im Blick auf die Kausalität der Pflichtverletzung für den einge- tretenen Schaden nicht anwendbar sind. Insoweit hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde auf die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger abgestellt. Seine weitere Würdigung der Angaben der Klägerin zu 2 und des Zeugen S. bewegt sich innerhalb des tatrichterlichen Ermessens. 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 O 91/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2009 - I-23 U 176/08 -