Entscheidung
IX ZR 129/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 129/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.387,80 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Recht- sprechung des Senats, wonach der Anwalt verpflichtet ist, im Falle drohender Verjährung einen Rechtsverlust des Mandanten zu verhindern und hierbei ins- 2 - 3 - besondere den Gesichtspunkt des sichersten Weges zu wahren hat (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 17), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass vorliegend die Beklagte lediglich verpflichtet war, den Kläger auf die drohende Verjährung hinzuweisen; eine besondere Nach- drücklichkeit oder gar deren Wiederholung war nicht erforderlich (vgl. BGHZ 126, 217, 220; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323). Im Rahmen einzelfallbezogener Würdigung des Inhalts des Schreibens vom 11. September 2004 hat das Berufungsgericht eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung des Mandanten annehmen können. - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.07.2008 - 4 O 1506/07 - OLG Bremen, Entscheidung vom 25.05.2009 - 3 U 31/08 -