Entscheidung
IX ZB 208/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/08 vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.307,28 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, be- rechnet sich seine Vergütung wie auch sonst grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbind- lichkeiten werden nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Einnahmen aus der Betriebsfortführung werden dabei jedoch nur abzüglich der Ausgaben 2 - 3 - berücksichtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Fragen von rechts- grundsätzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zu- sammenhang nicht auf. Die Berechnungsweise des Insolvenzgerichts, das vom Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegan- gen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zum richtigen Ergebnis füh- ren, wenn sichergestellt ist, dass die Betriebsfortführung nicht zu einem negati- ven Ergebnis geführt hat. Diese Prüfung hat das Insolvenzgericht im Anschluss an die Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen (Seiten 30 und 31-35 des Berichts vom 19. März 2007) vorgenommen. Es ist zu dem Ergebnis ge- kommen, dass die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat. Auch der Verwalter geht von einem positiven Fortführungsergebnis aus, wenn auch in einer abweichenden Höhe. Bei dieser Sachlage ist die Berechnungsmethode des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. Auch im Zusammenhang mit der Bemessung des Zuschlags, den das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung gewährt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Höhe des Zu- schlags ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Von den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zum Nachteil des 3 - 4 - Verwalters abgewichen. Dass die gebotene Vergleichsberechnung (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 m.w.N.) nicht vorgenommen wurde, hat sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Lörrach, Entscheidung vom 30.08.2007 - 20 IN 3/99 - LG Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 T 246/07 -