Entscheidung
I ZR 61/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 61/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver- letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht von Amts wegen eine den Richtern aus einem anderen Verfahren bekannte Tatsache zur Grundlage des angegriffenen Urteils gemacht. Der Vorsitzende des Beru- fungssenats hat die Parteien mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass es mittlerweile "gerichtsbekannt" sei, dass die Beklagte bei einem Hinweis auf die Gefahr eines unge- wöhnlich hohen Schadens weder die Beförderung ablehne noch besondere Sicherheitsvorkehrungen treffe, wenn die Grenze zum Verbotsgut nicht erreicht werde, was bei allen noch in Rede ste- henden Schadensfällen zutreffe. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. November 2008 Stellung genommen und mitge- teilt, dass dem gerichtlichen Hinweis aus ihrer Sicht nur zuge- stimmt werden könne. Damit hat sie hinreichend deutlich zum - 3 - Ausdruck gebracht, dass sie sich dem Standpunkt des Gerichts anschließt und sich die vom Berufungssenat angeführte Tatsache im Rahmen ihres Vortrags zu eigen macht. Dem Beibringungs- grundsatz ist damit genügt (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 291 Rdn. 4; Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 6 a.E.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grund- sätzlich erachtete Rechtsfrage stellt sich danach im Streitfall nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 95.416,02 € Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - 31 O 131/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - I-18 U 105/05 -