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Entscheidung

I ZA 14/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 14/10 vom 1. Juli 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren betreffend die Marke Nr. 399 64 605 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: I. Für den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605 1 TSP Trailer-Stabilization-Program für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö- schung der Marke für alle Waren beantragt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillö- schung der Marke im beantragten Umfang angeordnet. 2 Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt. 3 - 3 - 4 Das Bundespatentgericht hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen zurückgewiesen. Der Markenin- haber beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhil- fe zu bewilligen. II. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Er- folg. Die teilweise Löschung der Marke sei nach § 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht erfolgt. Der Marke fehle für die Waren, für die sie eingetra- gen sei, jegliche Unterscheidungskraft. 5 III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Er- folgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Eine Rechtsbeschwerde ge- gen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundespatent- gerichts ist nicht zulässig. 6 Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur ge- gen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gegeben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent- scheidungen des Bundespatentgerichts über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 9 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik). 7 - 4 - Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskosten- hilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie- ßende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Ent- scheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Be- schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG; vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 = WRP 1997, 761 - Makol; BGH GRUR 2008, 732 Tz. 10 - Tegeler Floristik). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Mar- kenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 MarkenG). 8 Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.03.2010 - 28 W(pat) 36/10 -