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Entscheidung

1 StR 259/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 259/10 vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der auf die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll ebenso wie auf gesundheitliche Probleme des Ver- teidigers gestützte Antrag vom 11. Mai 2010 auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision geht ins Leere; der Verteidiger hat mit am 15. April 2010 beim Landgericht eingegan- genem Schriftsatz die Revision gegen das ihm am 16. März 2010 zugestellte Ur- teil (auch) mit der Sachrüge und damit form- und fristgerecht begründet. 2. Zugleich ist in dem Antrag vom 11. Mai 2010 eine Aufklärungsrüge erho- ben. Das Vorbringen entspricht jedoch nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: a) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt, der bekunden sollte, dass zwischen dem Angeklagten und einem anderen Angeklagten keine „strafbaren Beziehungen“ bestanden. Die Strafkammer hatte diesen Antrag abgelehnt, weil aus näher dar- gelegten Gründen nur ein Beweisermittlungsantrag vorliege und die Aufklärungs- - 3 - pflicht aus ebenfalls näher dargelegten Gründen die Vernehmung des Zeugen nicht gebiete. Die auf die unterbliebene Vernehmung dieses Zeugen gestützte Aufklärungsrüge ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Hinblick auf den nicht mitgeteilten und auch den Urteilsgründen nicht de- tailliert zu entnehmenden Inhalt von „Telefongesprächen“ - insoweit werden von der Revision nicht einmal die jeweiligen Gesprächspartner der nur durch die An- gabe von Aktenseiten und anderer formaler Kriterien gekennzeichneten Gesprä- che genannt - „Textmeldungen und Vermerken“ sei „möglicherweise nicht gänz- lich ausschließbar“, dass der Zeuge - von der Revision nicht konkret benannte - „Ausführungen machen oder Indizien benennen“ könne, die Schlüsse auf das Fehlen der strafbaren Beziehungen ermöglichten. b) Damit ist das zu erwartende Beweisergebnis weder konkret bezeichnet (vgl. demgegenüber BGH bei Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 51 jew. m.w.N.), noch bestimmt behauptet (vgl. demgegen- über BGH NStZ 2004, 112; Bachler in Graf StPO § 244 Rdn. 115 m.w.N.). Das Aufzeigen der bloßen - hier sogar nach eigenem Vortrag lediglich nicht gänzlich ausschließbaren - Möglichkeit, es könnten sich irgendwelche Indizien hinsichtlich der genannten ohnehin sehr abstrakt formulierten und weit gefassten Behaup- tung ergeben, reicht nicht aus. Schließlich erscheint die Annahme, ein Zeuge könne in umfassender Weise Angaben zu den Beziehungen zwischen zwei an- deren Personen machen („keine strafbaren Beziehungen“), sehr fern liegend; daher wäre besonders eingehend darzulegen gewesen, welche Umstände zur Aufklärung drängten (vgl. BGH NStZ 2007, 165). Der bloße Hinweis auf Urkun- den, deren konkreten Inhalt der Senat auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht erkennen kann, wird dem nicht gerecht (vgl. zusammenfassend Kuckein aaO Rdn. 39 m.w.N.). Auch die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge ergän- zend heranzuziehenden Urteilsgründe (vgl. BGH bei Sander/Cirener aaO, 3 - 4 - m.w.N.) ergeben keine Anhaltspunkte für das behauptete (bzw. für möglich ge- haltene) Wissen des Zeugen. c) Ist aber eine Verfahrensrüge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht worden wäre, inhaltlich nicht zulässig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein für sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Ver- säumung der Revisionsbegründungsfrist in einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensrüge umge- deutet werden kann und ob die Gründe der Fristversäumung für sich genommen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten (in vergleichbarem Sinne BGH StV 2007, 514; BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06 ). Nack Wahl Elf RiBGH Dr. Graf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander