Entscheidung
IX ZR 59/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 59/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.567,20 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsal- ternativen in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGHZ 171, 261, 265 f Rn. 12 ff), liegt nicht vor. 2 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die Überprüfung der Verjährung 3 - 3 - von Ansprüchen gegen den sie zuerst beratenden Rechtsanwalt Dr. O. beschränkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers für das Vorliegen eines uneinge- schränkten Mandats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, 3497 f Rn. 7 f m.w.N.) bewegt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genom- men hat. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verstöße ge- gen Verfahrensgrundrechte sind nicht festzustellen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 06.08.2007 - 24 O 1883/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.02.2009 - 4 U 136/07 -