OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 145/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
15mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 145/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisi- on im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2009 - 17 U 22/08 - wird als unzulässig verworfen. Gründe: Entgegen der erneut mit der Gegenvorstellung vorgetragenen Auffas- sung der Klägerin ist bei der Bewertung des Feststellungsantrags nicht ein wei- terer Betrag von 1.084,68 € (80 % von 4,5 % Zinsen auf 13.804,73 € für die Zeit vom 19. März 2007 bis 8. Juli 2009) zu berücksichtigen. 1 Die Klägerin hat im Rahmen ihres Zahlungsantrags bezüglich der Haupt- forderung von 13.804,73 € (Einlage + Agio - Ausschüttungen) für die Zeit bis 19. März 2007 Zinsen in Höhe von 4,5 % als entgangenen Anlagegewinn gel- tend gemacht sowie für die Zeit danach - weil höher und damit für sie günsti- 2 - 3 - ger - auf der Grundlage des vorprozessualen Anwaltschreibens vom 2. März 2007 stattdessen den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. Der Feststellungsantrag umfasst insoweit nur die Schäden, die über die im Zahlungsantrag enthaltenen Positionen hinausgehen. Die Klägerin kann aber nicht für den gleichen Zeitraum ab 19. März 2007 Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung geltend machen. Nur ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Ver- zugszinssatz hinausgehender Anlagezinssatz wäre im Umfang der Differenz zusätzlich ersatzfähig und damit gegebenenfalls im Rahmen des Feststellungs- antrags als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anlagezins liegt aber unter dem Verzugs- zins. 3 - 4 - Dementsprechend verbleibt es bei der Festsetzung des Streitwerts auf bis 20.000 € mit der Folge, dass die Beschwerde unzulässig ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 19 O 205/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2009 - 17 U 22/08 -