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Entscheidung

5 StR 24/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 24/10 (alt: 5 StR 365/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Seine Kostenbeschwerde wird aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision gerügte Verletzung des § 250 StPO kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Ge- sprächsvermerken das Urteil im Ergebnis nicht beruht. Zwar sind der Pkw (TR 3) und die Armbanduhr (Jaeger) als anzusetzendes Vermögen im Urteil bewertet worden. Die dort getroffene Schätzung war jedoch sehr maßvoll, sie gründet sich zudem weiterhin auf andere Erkenntnisquellen (Lichtbilder und Grunddaten der Vermögensgegenstände, Zeugenaussage der Finanzermitt- lerin A. ). Brause Raum Schneider König Bellay