Entscheidung
NotZ 20/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 20/09 vom 15. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. Brose-Preuß am 15. Juni 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten gegen den Senatsbe- schluss vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen. Die weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin im Rügeverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I. Die weitere Beteiligte hatte sich im Jahre 2007 aufgrund einer Stellen- ausschreibung der Antragsgegnerin auf eine Notarstelle für das Amtsgericht N. beworben. Auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, dass eine Bestel- lung der weiteren Beteiligten beabsichtigt sei, beantragte die Antragstellerin, den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen. Diesem An- trag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Die von der weiteren Beteiligten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2010 zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 19. April 2010 zugestellte 1 - 3 - Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer am 27. April 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. II. Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) An- hörungsrüge ist unbegründet. 2 Der Senat hat den Anspruch der weiteren Beteiligten auf rechtliches Ge- hör nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der ab- schließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or- dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können. 3 Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung das Vorbringen der weiteren Beteiligten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Das gilt ausweislich der Beschlussgründe sowohl für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin nach Geburt ihrer beiden Kinder (Rdn. 17 des Beschlusses) als auch für die zudem in der mündlichen Verhandlung erörterte Vergabe von Sonderpunkten für notar- nahe Tätigkeiten der weiteren Beteiligten (Rdn. 8 und 15 f. des Beschlusses). Der Senat hat jedoch die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ge- führten Angriffe der weiteren Beteiligten weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat 4 - 4 - den von der weiteren Beteiligten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezo- genen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtli- ches Gehör nicht. Galke Appl Herrmann Bauer Brose-Preuß Vorinstanzen: OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2009 - Not 18/08 -