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Entscheidung

VI ZR 37/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 37/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrügen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gründe: Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 20. April 2010 verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit 2 - 3 - dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn die- se nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be- rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. 3 Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 14 O 1396/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 4 U 34/08 -