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III ZR 154/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 154/09 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vi- zepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Kosten des Rechtstreits, soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2008 und den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 entschieden wurde, haben zu tragen: - die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu 68 v.H. und die Be- klagte zu 32 v.H., - die Kosten der Berufungsrechtszugs die Klägerin zu 58 v.H. und die Beklagte zu 42 v.H. und - die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens einschließlich 43 v.H. der aus einem Wert von 26.205,09 € berechneten außerge- richtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren über die Nichtzulas- sungsbeschwerde die Beklagte in voller Höhe. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.205,09 €, der für das anschließende Revisionsverfahren auf 11.348,01 € festgesetzt. - 3 - Gründe: Nachdem die Beklagte die Klageforderung ausgeglichen hat, soweit der Senat die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2009 zugelassen hat, und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über dessen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden, soweit hierüber nicht bereits befun- den worden ist. Der Senat hat hierbei die Kosten nach dem Maß verteilt, in dem die Klage in den verschiedenen Instanzen Erfolg gehabt hat. Soweit die Beklag- te den nach dem Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 noch nicht verbe- schiedenen Restbetrag gezahlt hat, ist die grundsätzlich notwendige Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Kostenentscheidung nicht veranlasst. Ihr sind die Kosten, die auf den erledigten Teil entfallen, ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen, weil sie sich durch die Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und ihr Prozessbevollmächtigter überdies erklärt hat, die Beklagte übernehme im vollen Umfang die insoweit angefallenen 1 - 4 - Kosten. Der bisherige Sach- und Streitstand ist in solchen Fällen für die Kos- tenentscheidung nicht mehr maßgebend (z.B.: BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - NJW-RR 2006, 929, 930 Rn. 5). Schlick Dörr Herrmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.04.2005 - 11 O 112/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2009 - 18 U 78/05 -