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Entscheidung

IX ZR 99/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/08 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.129,03 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts- verletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - a) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die auf Zah- lung von 152.722,88 € gerichtete "Widerklage im Übrigen" insgesamt unbe- gründet ist, wenn nämlich ein Fehler von Rechtsanwalt Dr. H. nicht festzustellen sein sollte. Unter diesen Umständen durfte ein bejahendes Grund- urteil nicht ergehen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225; v. 10. März 2005 - VII ZR 220/03; NJW-RR 2005, 928; v. 9. Novem- ber 2006 - VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306). Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor. Er wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn das Grundurteil für die wieder er- öffnete erste Instanz Bindungswirkung hätte, so dass die Frage nach der Scha- densentstehung nicht mehr zu prüfen wäre. Eine derartige Bindungswirkung besteht jedoch nicht. Dies ergibt eine Auslegung des Berufungsurteils unter Be- rücksichtigung des Inhalts seiner Gründe (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04, NJW-RR 2005, 1157, 1158; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 304 Rn. 21): Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung ausdrücklich ausge- schlossen, weil es dem Erstgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob Rechtsanwalt Dr. H. überhaupt einen Fehler begangen hat. Zudem verhindert eine Bindungswirkung nicht die Abweisung der Klage, wenn sich erst im Betragsver- fahren herausstellt, dass es an einem Schaden fehlt (BGH, Urt. v. 9. April 1986 - IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; v. 4. Mai 2005 aaO). 3 b) Die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung, die Kläger hätten es unterlassen, im Prozess gegen die Steuerberaterin S. , Rechtsanwalt Dr. H. den Streit zu verkünden, war Streitgegenstand. Der Beklagte hat sich die vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vertretene Rechtsansicht zu Eigen gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte hierzu auch erstinstanzlich Stellung genommen. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.03.2005 - 9 O 6/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2008 - 10 U 87/05 -