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NotZ 3/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/10 Verkündet am: 7. Juni 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 51 Abs. 1 Satz 2; NRWAVNot (2004) § 44 Abs. 1 Zur Verpflichtung des Amtsnachfolgers eines Notars, dessen Akten zu verwahren. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 3/10 - OLG Köln wegen Verwahrung von Notarsakten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand- lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antrags- gegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gegenstandswert: 5.000 € Gründe: I. Der Antragsteller ist Notar im Bezirk des Antragsgegners. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 wurde ihm ent- sprechend seinem Antrag vom 12. Januar 2000 die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher seiner Amtsvorgänger, Notare H. und Prof. Dr. K., sowie des an Stelle des Notars Prof. Dr. K. tätig gewesenen Notariatsverwalters gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. § 47 Abs. 1 AVNot NW (a.F.) übertragen. Au- ßerdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Vollzähligkeit der übernom- 1 - 3 - menen Notariatsunterlagen für die Zeit seit dem 16. Februar 1970 nachzuprüfen und das Ergebnis der Nachprüfung alsbald auf dem Dienstwege mitzuteilen. Diese Verfügung ist bestandskräftig. Im Jahre 1997 hatte der Amtsvorgänger des Antragstellers Notar H. dem Amtsgericht B. die Akten seines Amtsvorgän- gers Prof. Dr. K. aus den Jahren 1931 bis 1960 zur Verwahrung übergeben. Die Akten bis 1949 wurden zwischenzeitlich an das Hauptstaatsarchiv D. abgege- ben. Am 12. September 2000 übergab der Antragsteller die Akten der Jahrgän- ge 1961 bis 1970 dem Amtsgericht B. zur Verwahrung. In gleicher Weise über- gab er am 11. März 2003 die Akten der Jahrgänge 1971 bis 1973 und im April 2005 die Akten der Jahrgänge 1974 bis 1975. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, entsprechend der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 die Akten der Jahrgänge 1950 bis 1975 in die eigene Verwahrung zurückzunehmen. Dagegen stellte der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung (Az. 2 X (Not) 26/08). Gegen die Zurückweisung des Antrags im Be- schluss vom 4. März 2010 legte er sofortige Beschwerde zum Bundesgerichts- hof ein (NotZ 2/10). Mit Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 23. September 2008 änderte und ergänzte der Antragsteller seinen Antrag vom 12. Januar 2000 und beantragte, die Verfügung des Präsidenten des Oberlan- desgerichts vom 31. Januar 2000 in der Weise zu ändern, dass die (näher be- zeichneten) Notariatsurkunden seines Amtsvorgängers Prof. Dr. K. gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO dem Amtsgericht B. in Verwahrung gegeben werden kön- nen. Diesen Antrag sowie verschiedene Hilfsanträge wies der Antragsgegner mit Verfügung vom 24. März 2009 zurück. 2 Dagegen hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf ge- richtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, dem Antragsgegner auf- 3 - 4 - zugeben, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2009 "in Abänderung und Ergänzung des am 12. Januar 2000 gestellten Antrags und der Verfügung vom 31. Januar 2000 sämtliche Notarakten des Notars Prof. Dr. K. dem Amts- gericht B. in Verwahrung zu geben, hilfsweise hiervon die älteren Notarakten anfänglich bis einschließlich Jahrgang 1978, weiter hilfsweise hiervon die No- tarakten anfänglich bis einschließlich 15. Februar 1970, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden". Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers mit dem ange- fochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezug- nahme auf die Verfügung des Antragsgegners vom 24. März 2009 und die Stel- lungnahme des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer vom 21. August 2009 ausgeführt: 4 Die Landesjustizverwaltung habe im Jahr 2000 die Verwahrung der Ak- ten dem Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen. Zu einer hiervon abweichenden Entscheidung könnte der Antragsgegner nur dann ver- pflichtet sein, wenn das Gesetz ihm heute nicht mehr erlaubte, die Aktenver- wahrung in der geschehenen Weise einem Notar zu übertragen. Das sei indes nicht der Fall. Prüfungsmaßstab sei ausschließlich die Frage, ob der Antrags- gegner nunmehr in Anbetracht des bestandskräftigen Bescheids des Präsiden- ten des Oberlandesgerichts aus dem Jahre 2000 gegen seinen Willen und ge- gen den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO und des § 44 Abs. 1 NRW AV- Not (2004) verpflichtet werden könne, den Anträgen des Antragstellers zu ent- sprechen. 5 Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An- tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 6 - 5 - II. 7 Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zu- lässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 118 Abs. 3 BNotO n.F. werden die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwal- tungsrechtlichen Notarsachen nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestim- mungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt. Mithin richtet sich das vorliegende Verfahren nach den Regelungen in § 111 BNotO a.F., da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 3. April 2009 gestellt wor- den ist. Das Oberlandesgericht hat mit Recht den Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angegriffene Be- schluss nicht in rechtsfehlerhafter Weise unvollständig, weil darin nicht berück- sichtigt ist, dass der Antragsteller erstmals am 23. September 2008 den Antrag auf Anordnung der Verwahrung der Urkunden des Notars Prof. Dr. K. durch das Amtsgericht nach § 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) gestellt hat und mithin dar- über mit der Verfügung vom 31. Januar 2000 nicht entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht vernachlässigt. Von der in § 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) eröffneten Möglichkeit, nur die neueren Akten einem anderen Notar in Verwahrung zu geben, während die älteren Urkunden in die Verwahrung des Amtsgerichts übergehen, hat der Antragsgegner in der Verfügung vom 24. März 2009 ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht und mit- hin die bestandskräftige Anordnung der vollständigen Aktenverwahrung durch den Antragsteller in der Verfügung vom 31. Januar 2000 auch nicht abgeändert. Hierauf und auf die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer vom 21. Au- gust 2009, die ebenfalls auf § 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) eingeht, hat das Oberlandesgericht ausdrücklich Bezug genommen. 8 - 6 - 9 Ein Ermessensfehler ist nicht gegeben. Der Antragsgegner hat in Über- einstimmung mit der Rheinischen Notarkammer die rechtlich nicht zu beanstan- dende Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 44 Abs. 1 NRW AVNot (2004), wonach die Akten in der Regel dem "Amtsnachfolger" in Verwahrung zu geben sind, als Allgemeinverfügung die Ermessensausübung der Justizverwal- tung in zulässiger Weise binde und schon deshalb eine Entscheidung nach § 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) nicht in Betracht komme. Selbst bei Zurückstellung der Bindungswirkung des § 44 Abs. 1 NRW AVNot (2004) und Ausübung freien Ermessens hat der Antragsgegner dem Begehren in rechtlich zulässiger Weise nicht entsprochen, weil die ungeteilte Verwahrung der Urkunden beim An- tragsteller den Interessen der Rechtssuchenden diene und mit Blick auf die be- rechtigten Interessen des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig sei. Die Belange einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. §§ 1, 4, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) werden durch die Inverwahrungnahme der Urkunden, Akten und Bücher eines Notars durch dessen Amtsnachfolger gewahrt. Durch die kontinu- ierliche Verwahrung "im übernommenen Amt" wird Störungen in der notariellen Betreuung der Rechtsuchenden entgegen gewirkt, die sonst mit der Nachfolge des stets für einen bestimmten Amtssitz bestellten Notars verbunden sein könn- ten (vgl. Seite 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. März 2009). Dafür dass - wie dies der Antragsteller geltend macht - das Oberlandes- gericht irrigerweise davon ausgegangen sei, der Antrag vom 23. September 2008 beziehe sich auf die Urkunden des unmittelbaren Amtsvorgängers des Antragstellers, wohingegen er die Akten des Vorvorgängers Prof. Dr. K. betref- fe, fehlt jedweder Anhalt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich gegebenenfalls dieser Umstand auf die Verfügung im Sinne des Antragstellers auswirken könn- te. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist erst recht nicht deshalb gege- ben, weil in zahlreichen Bundesländern, in denen hauptberufliche Notare und Notarinnen amtieren, vergleichbare Regelungen wie in § 44 Abs. 2 NRW AVNot 10 - 7 - (2004) getroffen worden sind. Der Antragsgegner hat mit Recht darauf hinge- wiesen, dass gerade im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Ab- weichen von der ständigen Verwaltungspraxis nicht vertretbar sei, zumal deren Zielsetzung der gesetzlichen Ermächtigung entspreche und auch nicht aus an- deren Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führe. Bestehen Richtlinien und sonstige ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften - wie hier die AVNot - wird dadurch die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichmäßigkeit des Verwal- tungshandelns gewährleistet. Durch sie wird aber auch eine Selbstbindung der Verwaltung begründet, mit der Maßgabe, dass die Behörde bei der Behandlung künftiger Fälle nicht mehr beliebig von ihren Richtlinien abweichen darf (vgl. BGHZ 124, 327, 332; BGHZ 37, 179, 185; BGH, NJW 1994, 1870, 1871; DNotZ 1994, 318, 321; vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO, 6. Aufl., § 111 Rn. 83). Die vom Antragsteller geforderte Unterscheidung der Übertra- gung der Verwahrung von älteren und neueren Urkunden drängt sich auch nicht unter Kostentragungsgesichtspunkten auf. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass mit den Gebühreneinnahmen der Notare die Kosten für die Aufbewahrung der Urkunden mit abgegolten werden. Hingegen verfügt die Jus- tizverwaltung in diesem Bereich über kein entsprechendes Gebührenaufkom- men. Schließlich wird den Interessen des Antragstellers auf Entlastung von der Verwahrung der älteren Urkunden Rechnung getragen, dass - ungeachtet der vom Antragsteller vorgetragenen derzeitigen Schwierigkeiten - ältere Urkunden nach 50 Jahren an das zuständige Staatsarchiv abgegeben werden können - 8 - (§ 51 Abs. 5 Satz 1 BNotO i.V.m. der AV des Justizministeriums Nordrhein- Westfalen vom 23. März 2001 i.d.F. vom 8. März 2005 zu § 5 DONot, abge- druckt bei Weingärtner/Ehrlich, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 10. Aufl. 2007, § 5 DONot). Galke Diederichsen Herrmann Doyé Eule Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2 X (Not) 10/09 -