Leitsatz
II ZR 233/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 7. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 227 Abs. 3 Für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, nachdem seine Erledigung durch unabweisbare Terminsänderung verzögert und o- bendrein durch Flucht in die Säumnis verschleppt worden ist. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das zweite Versäumnisergän- zungsurteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober- landesgerichts in Schleswig vom 31. August 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ- lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Streitwert: 20.000,00 € Gründe: I. Der Kläger hat die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19. Mai 2004 über die Verwendung des Bilanzgewinns (TOP 2) und die Entlastung des Vor- stands (TOP 3) der M. AG angefochten, die später auf die Beklagte ver- schmolzen wurde. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abge- wiesen und nach dem Einspruch des Klägers das Versäumnisurteil aufrechter- halten. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die zunächst durch Ver- säumnisurteil und nach Einspruch und Ablehnung mehrerer Terminsverle- gungsanträge des Klägers durch streitiges Urteil vom 30. April 2009 zurückge- wiesen wurde. Der Kläger hat - neben einer Urteilsberichtigung und der Gehörs- rüge - eine Urteilsergänzung beantragt, die das Berufungsgericht nach Ableh- 1 - 3 - nung von Terminsverlegungsanträgen des Klägers, die mit der Arbeitsüberlas- tung seines Prozessbevollmächtigten begründet wurden, durch Ergänzungsver- säumnisurteil vom 25. Juni 2009 zurückgewiesen hat. Gegen dieses Versäum- nisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 Einspruch eingelegt. Das Berufungsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den Ein- spruch auf 20. August 2009 anberaumt. Verlegungsanträge des Klägers hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts zunächst zurückgewiesen. Im Termin vom 20. August 2009 hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wegen eines mit einem neuen Verlegungsantrag glaubhaft gemachten Auslandsauf- enthalts des Klägervertreters bis 24. August 2009 auf den 31. August 2009 ver- tagt und den Kläger darauf hingewiesen, dass gem. § 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO keine erneute Vertagung in Betracht komme, weil das Verfahren besonderer Beschleunigung bedürfe. Die Sache sei ausgeschrieben, das Urteil in der Hauptsache datiere von Ende April 2009. Neues könne in dem Ergänzungsver- fahren ohnehin nicht vorgetragen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei beim Bundesgerichtshof seit längerem anhängig, von wo die Akten ständig an- gefordert würden. Mit Schriftsätzen vom 27. August 2009 und 31. August 2009 hat der Kläger Verlegung des Termins beantragt unter Hinweis auf § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO und auf den Umstand, dass ihm nach Urlaubsrückkehr nicht hinrei- chend Zeit zur Vorbereitung des Termins bleibe und das Berufungsgericht Hin- weise nach § 139 ZPO zum Ergänzungsverfahren nicht erteilt habe. Das Beru- fungsgericht hat die Vertagungsanträge im Termin vom 31. August 2009 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 20. August 2009 zurückgewiesen und den Einspruch des nicht erschienen Klägers durch zweites Ergänzungsver- säumnisurteil verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er vorbringt, nicht unverschuldet säumig gewesen zu sein, weil seinem Verle- gungsantrag keine Folge gegeben worden sei. - 4 - II. 2 Die Revision ist zu verwerfen. 3 1. Die Revision ist statthaft. Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt (BGH, Sen. Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Tz. 3; Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Tz. 4). 2. Die Revision ist aber nicht zulässig, weil eine unverschuldete Verhin- derung nicht schlüssig dargelegt ist. 4 a) Die Schlüssigkeit des Sachvortrags zur unverschuldeten Versäumung ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen ein zweites Ver- säumnisurteil (BGH, Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Tz. 6; Beschl. v. 23. September 1987 - III ZB 15/87, BGHR ZPO § 513 Abs. 2 S. 1, Säumnis 1; v. 24. Januar 1985 - I ZR 113/84, VersR 1985, 542; Urt. v. 9. Oktober 1975 - VII ZR 242/73, VersR 1976, 67; v. 22. September 1977 - VII ZR 128/77, NJW 1978, 428). Nach § 565 i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Revision nur insoweit, als sie darauf gestützt werden kann, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorge- legen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtferti- gen soll, muss vollständig und schlüssig in der Rechtsmittelbegründung vorge- tragen werden (BGH, Urt. v. 22. März 2007 - IX ZR 100/06, ZIP 2007, 885 Tz. 6). 5 b) Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Fall der schuldhaf- ten Versäumung nicht vorgelegen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, 6 - 5 - dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat den Termin vom 31. August 2009 schuldhaft versäumt. 7 aa) Die Säumnis war nicht schon wegen des Antrags auf Terminsände- rung unverschuldet. Der von einer Partei gestellte Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins entschuldigt eine Versäumnis nach § 337 ZPO nicht, weil die Termine zur mündlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind (BGH, Urt. v. 19. November 1981 - III ZR 85/80, NJW 1982, 888). Mit einer still- schweigenden Verlegung oder Vertagung konnte der Kläger nicht rechnen, da das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 20. August 2009, mit dem der Verhandlungstermin wegen Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten auf den 31. August 2009 vertagt wurde, darauf hingewiesen hatte, dass gem. § 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine erneute Verlegung nicht in Betracht komme, weil das Verfahren besonderer Beschleunigung bedürfe. bb) Die Säumnis des Klägers war auch nicht entschuldigt, weil der Ter- min hätte verlegt werden müssen. Ein Vertagungs- oder Verlegungsgrund be- stand nicht. 8 Einen erheblichen Grund (§ 227 Abs. 1 ZPO) für eine - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingende (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Tz. 31) - Terminsänderung hat der Kläger nicht dargelegt. Auf die angeblich fehlende Zeit zur Terminsvorbereitung kann er sich nicht berufen. Die mangelnde Terminsvorbereitung ist kein Verlegungs- oder Vertagungsgrund, solange sie nicht ihrerseits entschuldigt ist (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der bereits eine Woche vor dem Termin beendete Urlaub des Prozessbevollmächtigten entschuldigt eine mangelnde Vorbereitung nicht. Das - vom Kläger selbst beantragte - Urteilsergänzungsverfahren war über- schaubar und verlangte von seinem Prozessbevollmächtigten, der auch im 9 - 6 - Hauptsacheverfahren tätig war, keine weitere Einarbeitung. Eine besondere Terminsvorbereitung war auch nicht notwendig. Das Urteilsergänzungsverfah- ren reicht nicht weiter als das Verfahren in der Hauptsache, in das der Prozess- bevollmächtigte des Klägers bereits eingearbeitet war, und lässt neuen Tatsa- chenstoff nicht zu. Es findet statt, wenn nach dem Tatbestand des Urteils ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kos- tenpunkt bei der Endentscheidung übergangen ist (§ 321 Abs. 1 ZPO). Rechtli- che Hinweise, zu denen dem Kläger noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Der auf den 31. August anberaumte Termin musste auch nicht nach § 227 Abs. 3 ZPO verlegt werden. Ein Anspruch auf Terminsverlegung für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht nicht, wenn das Ver- fahren besonderer Beschleunigung bedarf (§ 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Beson- derer Beschleunigung bedarf ein Verfahren dann, wenn die Umstände des je- weiligen Rechtsstreits eine über das ohnehin schon gebotene Maß der Prozess- förderung durch Gericht und Parteien hinausgehende Verfahrensbeschleuni- gung verlangen (Musielak/Stadler, ZPO 7. Aufl. § 227 Rdn. 9). Sie ist insbeson- dere geboten, wenn ein Verfahren bereits verschleppt wurde. Dem Beschleuni- gungsgebot kommt in einem verzögerten Verfahren ein erhöhtes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Tz. 8). Da die Prozessförderungspflicht dem Gericht obliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision kein ausdrücklicher Antrag oder eine Anregung einer Partei erforder- lich, einen Terminsverlegungsantrag abzulehnen. Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör ist nicht berührt, weil sie bei Vorliegen eines erheblichen Grundes eine Terminsänderung nach § 227 Abs. 1 ZPO verlangen kann. 10 Das Urteilsergänzungsverfahren bedurfte hier besonderer Beschleuni- gung, weil es bereits verschleppt war. Es ist besonders zu fördern, wenn in der 11 - 7 - Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil die Erledigung des Rechtsstreits schon durch das Rechtsmittel hinausgeschoben wird und das Ergänzungsver- fahren die Entscheidung über das Rechtsmittel weiter verzögert. Der Umfang der Anfechtung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ist vom Ausgang des Er- gänzungsverfahrens abhängig, da erst damit seine endgültige Gestalt feststeht. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren konnte außerdem tatsächlich nicht weiter betrieben werden, solange den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, weil sie beim Berufungsgericht noch für das Urteilsergänzungsverfahren benötigt wurden. Ein erhöhter Beschleunigungsbedarf für das Urteilsergänzungsverfahren entstand dadurch, dass der Kläger es - wie schon die Hauptsache in beiden Instanzen - durch die Flucht in die Säumnis verschleppt hat und das Verfahren durch die aus erheblichem Grund gebotene Verlegung des Termins vom 20. August 2009 nochmals weiter verzögert wurde. Dass dem Beschleunigungsgebot auch noch mit einem Verhandlungs- termin Anfang September 2009 genügt wäre, begründet keinen Anspruch auf Terminsverlegung. Wenn ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis besteht, hat der Vorsitzende des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entschei- den, ob ein Termin in der Zeit bis zum 31. August bestehen bleibt oder verlegt wird. Die Ablehnung der Terminsänderung lässt keinen Ermessensfehler erken- nen. Dass ein Grund für die Versagung der Terminsverlegung der Ruhestand des Vorsitzenden gewesen sein mag, wie die Revision meint, begründet zwar kein besonderes Beschleunigungsinteresse, konnte aber bei der Ermessens- entscheidung über die Terminsverlegung berücksichtigt werden, in die die Be- 12 - 8 - lastung des Gerichts mit Terminen in anderen Sachen und eine weitere Verzö- gerung durch die nach einem Richterwechsel notwendige Einarbeitungszeit ein- zubeziehen sind. Goette Caliebe Reichart Drescher Löffler Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -