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Entscheidung

IX ZR 31/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 67.000 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gläu- bigers (§ 3 Abs. 1 AnfG) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, WM 1996, 1245, 1246 f geht hiervon als selbstverständlich aus (anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungser- hebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Beru- fungsgericht ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit 1 - 3 - dem als übergangen gerügten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter II. 1. c), dd) seiner Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 O 149/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 1084/06 -