Entscheidung
IX ZB 3/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/07 vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.514,24 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 2 ZPO noch entsprechend § 544 Abs. 7 ZPO zulässig. 1 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsVV auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geen- det haben, wie hier, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZInsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Vergütung be- 2 - 3 - stimmt sich daher für den Beteiligten zu 1 ohne weiteres nach den Grundsät- zen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Diesen ist das Beschwerdegericht gefolgt und hat die Liegenschaften des Schuldnerver- mögens unter Abzug der Grundpfandrechte bewertet. 2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht bei seiner Verneinung einer erheblichen Beschäf- tigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den von Grundpfandrechten be- lasteten Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Maßstäbe zugrunde gelegt oder erhebliches Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers unter Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG über- gangen hat. Das ergibt sich im Beschwerdefall schon aus nachstehender Ver- gleichsüberlegung: 3 Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters war den Umständen nach der eines Zwangsverwalters ähnlich, jedoch mit Beschränkung auf die Si- cherungsfunktion seines Amtes. Als Zwangsverwalter hätte der Rechtsbe- schwerdeführer nach seinem Vortrag über die Höhe der vereinnahmten Mieten Anspruch auf eine Regelvergütung gemäß § 18 ZwVwV von 11.550 € gehabt. Hier sind ihm neben der insolvenzrechtlichen Regelvergütung tätigkeits- und zeitbezogene Zuschläge von jeweils 10 v.H., zusammen 4.096,12 € zugebilligt worden. Zulässigkeitsbegründende Einwände gegen diese Ausübung des tat- richterlichen Festsetzungsermessens sind angesichts der auf die Vermögenssi- cherung beschränkten Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters und seiner 4 - 4 - Entlastung durch ein privates Hausverwaltungsunternehmen für die 23 Woh- nungen des Schuldners in Berlin nicht erkennbar. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 IN 210/04 - LG Traunstein, Entscheidung vom 12.12.2006 - 4 T 983/06 -