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IX ZB 292/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 292/08 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.067,37 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn das Be- schwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensgrundrechte verletzt hat (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechts- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf 2 - 3 - rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, den Zugang zu den Gerich- ten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in un- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er- schweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtig- ten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspra- xis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfG aaO; NJW 2004, 2583, 2584; BGH, Beschl. v. 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638 Rn. 3; jeweils m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, dass die Klägerin ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevoll- mächtigten nicht ausgeräumt hat, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Ergebnis nicht überspannt. 3 a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die gewährleiste, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines je- den Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft überprüft wird, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiterinnen im Üb- rigen angewiesen sind, Notfristen im Falle einer Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax erst nach Kontrolle des Sendeberichts im Fristenkalender zu lö- schen. 4 - 4 - b) Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass er - ungeachtet einer allgemeinen Anweisung, fristgebundene Schriftsätze grund- sätzlich per Telefax zu übermitteln - im konkreten Fall die zuständige Mitarbeite- rin nicht daran erinnerte, die Berufungsschrift vorab per Telefax zu versenden. Hierzu hätte Anlass bestanden, nachdem der von ihm diktierte Zusatz "vorab per Telefax" auf der Berufungsschrift nicht angebracht war, als sie ihm zur Un- terzeichnung vorgelegt wurde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, eine sol- che Erinnerung sei veranlasst gewesen, weil aus der Akte zu ersehen sei, dass in erster Instanz alle per Telefax übermittelten Schriftsätze diesen Zusatz ent- hielten, während er auf den nur per Post übersandten Schriftsätzen gefehlt ha- be, ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 5 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.09.2008 - 1 O 91/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 160/08 -