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Entscheidung

IX ZB 262/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 262/09 vom 20. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2009 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässig- keitsgrund durchgreift. 1 1. Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, es fehle an einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes innerhalb der Frist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO. 2 - 3 - Eine Glaubhaftmachung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die schlüs- sige Darlegung des Sachverhalts nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7). Vorliegend ist unstreitig, dass der Schuldner in Thailand gelebt und nicht in seinem erlernten Beruf als Metallbaumeister gearbeitet hat. Die Ausübung dieses Berufs ermög- licht regelmäßig die Erzielung eines Einkommens oberhalb der Pfändungsfrei- grenzen. Bei dieser Sachlage war eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich. 3 2. Ein Zulässigkeitsgrund greift ebenfalls nicht ein, soweit das Beschwer- degericht davon ausgegangen ist, dass der Schuldner mit Rücksicht auf seinen erlernten Beruf eines Metallbaumeisters als Tauchlehrer keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. 4 Die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemü- hen, gilt nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldens- vorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Bei dieser Sachlage hat der Schuldner seiner Erwerbsoblie- genheit nicht durch die Tätigkeit als Tauchlehrer genügt. Die weitere tatrichterli- che Würdigung, wonach der Schuldner bei entsprechenden Bemühungen we- gen des sich zuspitzenden Fachkräftemangels in seinem Beruf als Metallbau- meister eine Beschäftigung innerhalb seiner Region gefunden hätte, wirft keine die Zulässigkeit gebietende Rechtsfrage auf. 5 3. Soweit das Beschwerdegericht von einem Verschulden des Schuld- ners ausgegangen ist, hat es die Anforderungen an den von dem Schuldner zu 6 - 4 - führenden Entlastungsbeweis nicht in zulässigkeitsrelevanter Weise über- spannt. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.06.2009 - 10 IN 97/02 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.10.2009 - 4 T 343/09 -