Entscheidung
5 ARs 26/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 ARs 26/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 – 4 StR 555/09 – beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicher- weise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten. G r ü n d e 1 Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 2 Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendub- letten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.). Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicher- weise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. 4 Basdorf Raum Schaal König Bellay