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Entscheidung

IV ZR 92/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 92/07 vom 19. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 19. Mai 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2007 wird auf Kos- ten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 2.330 € Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass sie nach den ihr von der Beklagten im Jahre 2003 erteilten Auskünften die Wartezeit von 60 Monaten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) nicht habe erfüllen müssen. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Betriebsrente nur gezahlt werde, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umla- ge-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt sei. Etwas anderes 2 - 3 - ergibt sich zugunsten der Klägerin nicht aus den diesem Schreiben bei- gefügten "Erläuterungen zur Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte", in denen u.a. ausgeführt wird: "Wenn in einem Arbeitsverhältnis darüber hinaus die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 30f BetrAVG erfüllt waren, berechnen wir die Anwartschaft insoweit auch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem die Pflichtversi- cherung begründenden Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hatte und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre über denselben Arbeitgeber oder den Rechtsvorgänger bestanden hatte oder die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hatte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückliegt." Daraus kann die Klägerin nicht für sich herleiten, dass bei ihr die Unver- fallbarkeitsvoraussetzungen bereits erfüllt sein sollten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet und die Ver- sorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hätte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückläge. Selbst wenn die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hatte, hätte eine An- wartschaft, die durch die §§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG hätte erhalten werden können, bestanden haben müssen. Dies war, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 17. März 2010 dargelegt hat, nicht der Fall. - 4 - 3 Auf diesen Beschluss nimmt der Senat auch im Übrigen Bezug. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -