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Entscheidung

5 StR 168/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 168/10 (alt: 5 StR 343/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 19. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten im Revisions- verfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zu Recht aus den Belangen des Schuldausgleichs gewonnenen Strafzumessungstatsachen und der beträcht- lichen Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten unterliegt die nunmehr er- kannte Höhe der Jugendstrafe keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schließt aus, dass sie auf der Erwägung beruht, durch die Verhängung einer langen Jugendstrafe werde der Angeklagte zur Mitarbeit am Erziehungsziel stärker motiviert, weil er hierdurch eine höhere Reststrafenaussetzung erlan- gen könne. Dem läge die Konzeption einer unzulässigen Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zugrunde (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 18 Rdn. 14). Ersichtlich wird jedoch mit der Wendung allein das sachgerechte Bestreben - 3 - nach vertretbar frühzeitiger Entscheidung gemäß § 88 JGG zum Ausdruck gebracht. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay