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Entscheidung

1 StR 158/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 23. September 2009 wird a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesan- walts gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges in sieben Fällen beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in sieben Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis“ - gemeint ist wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäf- ten (vgl. Senat, Beschl. vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96) - in Tateinheit mit Betrug in jeweils sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver- letzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Tatvorwurf des Betruges. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs auf Betrug in sieben Fällen. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Straf- kammer ohne den Schuldspruch wegen des jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf niedrigere Einzelfreiheitsstra- fen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Das Landgericht hat der Strafzumessung rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es jeweils die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht strafschärfend berücksichtigt; vielmehr hat es die Strafhöhen im Wesentlichen an den durch die Betrugstaten verursachten Ver- mögensschäden ausgerichtet. 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan- denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Nack Wahl Graf Jäger Sander