Entscheidung
IX ZR 180/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 180/08 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 102.587,44 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrund- rechte der Beklagten verletzt. 1 1. Die Klägerin kann aus den ergangenen Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlüssen kein Recht ableiten, zur Einziehung der geltend gemachten 2 - 3 - Forderungen befugt zu sein. Die Pfändung und Überweisung geht ins Leere, wenn die gepfändete Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner zusteht (vgl. BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, WM 2002, 279, 281; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 829 Rn. 67). Die Insol- venzmasse selbst stellt kein Rechtssubjekt dar (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783). Die Klägerin kann deshalb aus der Pfändung und Überweisung nach Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse die Einziehungsbefugnis nur hinsichtlich eines solchen Anspruchs erlangt ha- ben, der sich aus dem Recht der Insolvenzschuldnerin ergibt. Diese hat vorlie- gend aus einer unterstellten Pflichtverletzung des früheren Beklagten jedoch keinen Schaden erlitten, weil sie mit der Insolvenzeröffnung aufgelöst worden ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GmbHG) und daher eine Nachhaftung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt. 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von dem in BGHZ 159, 104 veröffentlichten Urteil des Senats abgewichen, indem es § 92 Satz 2 InsO analog angewandt habe, ist sie jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit eines solchen Rechtsfehlers unbegründet. Es ob- liegt der Beschwerde, die Entscheidungserheblichkeit eines aufgezeigten Rechtsfehlers darzulegen und dabei erforderlichenfalls vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Vorliegend legt die Beschwerdebegrün- dung nicht dar, dass der Klägerin die geltend gemachten Forderungen bei de- ren Einordnung als Individualschäden zuzuerkennen gewesen wären. Hinsicht- lich des Vorwurfs, der Erblasser habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er keine Einnahmen aus der Vermietung der Tiefgaragenstellplätze erzielt habe, ist insbesondere nicht ersichtlich, welche konkreten Handlungen er nach Auffassung der Klägerin pflichtwidrig unterlassen haben soll. 3 - 4 - 3. Die von der Beschwerdebegründung unter Verweis auf die Entschei- dung des OLG Düsseldorf (ZIP 2007, 687) als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob der Insolvenzverwalter für Hausgeldforderungen der Eigentümerge- meinschaft nach Maßgabe des § 61 InsO hafte, wenn er das Wohnungs- oder Teileigentum in Besitz genommen hat, stellt sich vorliegend nicht. Die Be- schwerde legt nicht dar, dass der Erblasser die Stellplätze in Besitz genommen hat. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 O 265/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.09.2008 - 16 U 101/07 -