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Entscheidung

IX ZB 87/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/08 vom 11. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durch- führung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorstehenden näher bezeich- neten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts, noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgewor- fene Frage, ob es dem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Schuldner zuzumuten ist, diese Stellung zugunsten einer Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber - möglicherweise aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages - auf- zugeben oder nicht, besteht kein Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Obliegenheit, sich um eine ange- messene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Er- werbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO). Ob es sich um eine solche im öffentlichen Dienst handelt, ist dann jedenfalls unerheb- lich, wenn sie wesentlichen geringeren Umfang hat als die anzustrebende Tä- tigkeit. 2 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege- richt seiner Entscheidung nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass der In- solvenzgläubiger die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 In- sO nicht glaubhaft zu machen brauche, weil den Schuldner insoweit die Last der Beweisführung obliege. Das Beschwerdegericht ist vielmehr davon ausge- gangen, dass der Gläubiger den von ihm geltend gemachten Versagungsgrund glaubhaft zu machen hat. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner sich für den Zeitraum April 2005 bis April 2008 nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht habe, um den Verschuldens- vorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entkräften, steht in 3 - 4 - Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009, aaO; v. 14. Januar 2010, aaO). Wie das Beschwerdegericht im Einzelnen dargelegt hat, vermochte der Schuldner keine konkreten Bewerbungsversuche unter Nennung der angesprochenen Arbeitgeber aufzuzeigen. Die vom Tatrich- ter zu verantwortende Beurteilung weist auch im Übrigen keinen symptomati- schen Rechtsfehler auf. Auch musste sich das Beschwerdegericht nicht mit den vom Schuldner angekündigten Ausgleichszahlungen durch Familienangehörige weiter auseinandersetzen. Eine Obliegenheitsverletzung kann dann nicht mehr durch nachträgliche Zahlungen geheilt werden, wenn ein Gläubiger bereits be- antragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 - 5 - 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorste- henden Gründen mangels Erfolgsaussichten (§ 4 InsO, § 114 ZPO) abzuleh- nen. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 04.02.2008 - 1 IN 103/02 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2008 - 19 T 65/08 -