Entscheidung
1 StR 210/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Februar 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. Gründe: Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet. 1 Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraus- setzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenom- men werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, "dass das 2 - 3 - Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist". Dem lässt sich nicht ein- deutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Ge- setz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsäch- lich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen. Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander