Entscheidung
AnwZ (B) 60/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse- stadt Hamburg vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war im Jahr 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Durch Bescheid vom 6. April 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zu- lassung widerrufen, weil die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers erloschen war. Am 6. Juli 2005 wurde der Antragsteller wieder zur Rechtsan- waltschaft zugelassen, nachdem er Versicherungsschutz nachgewiesen hatte. 1 - 3 - Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge- richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag- steller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltsc ist zu Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe- nen Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti- teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre- 5 - 4 - ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) einge- tragen ist. 6 Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem Haftbefehl vom 7. November 2006 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Umstände, die die danach gegebene Vermutung für den Vermögensverfall ausräumen könn- ten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil wurde gegen den Antragsteller wegen unterschiedlicher Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Im Beschwerdeverfahren hat er das Bestehen von zwölf Forderun- gen gegen ihn eingeräumt. Allerdings hat er auch behauptet, dass ihm selbst verschiedene Forderungen zustünden. Indes hat er dies weder belegt noch darzulegen vermocht, wie er sich die Tilgung seiner Schulden vorstellt. Weitere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat er nicht gemacht. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inter- essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier un- geachtet des Vermögensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wider- rufsverfügung nicht vor. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr ist ein weiteres Vollstreckungsverfahren der Gläubiger N. gegen den Antragsteller bekannt geworden. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht- suchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 9 - 5 - 10 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2009 - I ZU 12/08 -