Entscheidung
AnwZ (B) 30/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der 69 Jahre alte Antragsteller beantragte im Jahre 2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und Landgericht F. Er be- absichtigte, seine anwaltliche Tätigkeit von seinem Wohnort in der Schweiz aus 1 - 3 - zu betreiben und stellte deshalb den Antrag, ihn von der Kanzleipflicht zu be- freien. Gegenüber der Antragsgegnerin vertrat er zunächst die Ansicht, weder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten noch zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet zu sein. Am 12. Januar 2007 wurde der Antragsteller unter Befreiung von der Kanzleipflicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, allerdings darauf hingewie- sen, dass er einen Zustellungsbevollmächtigten benennen müsse. Die Aushän- digung der Urkunde wurde vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig gemacht. Der Antragsteller wies sodann den Abschluss einer ent- sprechenden Versicherung bei der A. Versicherungs AG nach. Am 28. März 2007 wurde der Antragsteller vereidigt und erhielt die Urkunde über die Zulassung. 2 Mit Schreiben vom 8. August 2007 teilte die A. Versicherungs AG der Antragsgegnerin mit, der Versicherungsvertrag sei mit Wirkung vom 28. März 2007, also dem Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde, be- endet worden. Der eigenen Darstellung des Antragstellers nach hatte er Versi- cherungsschutz erlangt, indem er den Antrag mit einem "fiktiven Domizilver- merk" versah; die Kündigung erfolgte, nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, neben der Prämie auch die Versicherungssteuer zu zahlen. Der An- tragsteller weigerte sich, eine neue Berufshaftpflichtversicherung abzuschlie- ßen. Er behauptete, dies sei ihm aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. 3 Mit Verfügung vom 5. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und ordnete den Sofort- vollzug an. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der 4 - 4 - Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller, der weiterhin ausschließlich von der Schweiz aus tätig sein möchte, die Aufhebung der Widerrufsverfügung zu erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. 5 1. Gemäß § 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaft- pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter- nehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes einge- reichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den übrigen in § 51 BRAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Haftung für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros kann ausgeschlossen sein (§ 51 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). 6 Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung einen entspre- chenden Vertrag abgeschlossen. 7 - 5 - 2. Die Verpflichtung des Antragstellers entfällt nicht deshalb, weil er sei- ne Kanzlei im Ausland - in der Schweiz - betreiben will. Wie der Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 137, 200, 203 f.) und später bestätigt hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 106/05), besteht die Verpflichtung, eine Haft- pflichtversicherung nach Maßgabe des § 51 BRAO zu unterhalten, auch im Fal- le einer Befreiung von der Verpflichtung, eine Kanzlei in Deutschland zu unter- halten. Der Antragsteller wäre im Falle seiner Zulassung trotz seines Kanzleisit- zes im Ausland berechtigt, seinen Beruf in Deutschland auszuüben. Die Vor- schrift des § 51 BRAO dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums, wel- ches darauf soll vertrauen können, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des vorgeschriebenen Versicherungs- schutzes ohne weiteres durchsetzbar sind (BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Auch ein Rechtsanwalt, der ausschließlich eine Kanzlei im Ausland unterhält, kann sich im Inland schadensersatzpflichtig machen. 8 3. Der Einwand des Antragstellers, er könne aus Rechtsgründen keinen den Anforderungen des § 51 BRAO entsprechenden Versicherungsvertrag vor- legen, ist unbegründet. Er wird bereits dadurch widerlegt, dass - wie der An- tragsteller selbst einräumt - die A. Versicherungs AG gegenüber der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Bereitschaft erklärt hat, den früheren Vertrag zu geringeren Prämien wieder in Kraft zu setzen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller im Inland weder Wohnsitz 9 - 6 - noch Kanzlei hat. Dass dieses Versicherungsunternehmen am Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung aus aufsichtsrechtlichen Gründen gehindert wä- re, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller plausibel dargetan. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2008 - AGH 35/07 (II) -