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X ZR 135/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 135/09 vom 4. Mai 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Berufungsver- fahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Einer juristischen Person kann Verfahrenskostenhilfe über die in § 114 Satz 1, letzter Halbs. ZPO genannten Voraussetzungen hinaus unter anderem nur dann bewilligt werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; § 132 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Klägerin hat dazu vorgetra- gen, sie sei ein kleines Unternehmen mit sehr hohem Automatisierungsgrad - ihrem Internetauftritt zufolge beschäftigt sie neben zwei Geschäftsführern fünf Mitarbeiter -, das von seinen Spezialprodukten lebe und dem infolge der Inan- spruchnahme aus dem Streitpatent die Einstellung des Geschäftsbetriebes und damit die Entlassung aller Arbeitnehmer drohe. Sie könne nur überleben und mit ihr die von ihr abhängigen Arbeitnehmer, wenn sie das vorliegende Verfah- ren durchstehen könne. Darüber hinaus bestehe ein gemeinschaftlicher Nach- teil für die bislang von ihr belieferten zahlreichen deutschen Unternehmen, zu denen wichtige Automobilkonzerne wie …, …, … und … sowie Unternehmen wie M. , P. , F. M. , W. und andere gehör- 1 - 3 - ten. Sie, die Klägerin, sei das führende europäische Unternehmen für die Belie- ferung der deutschen Industrie mit Schneidwerkzeugen mit einem gelaserten "T. W. "-Profil. Bliebe das Streitpatent in Kraft, dürfe allein die bundesdeut- sche Industrie nicht mit derartigen Werkzeugen beliefert werden, wohl aber die gesamte übrige Welt und insbesondere Unternehmen in der Europäischen Uni- on. Es stellte einen wirtschaftlichen Nachteil dar, wenn sämtliche bundesdeut- schen Betriebe Schneidwerkzeuge der neuesten Generation, wie von der Klä- gerin lieferbar, aufgrund eines zu Unrecht erteilten Patents nicht beziehen dürf- ten, wohl aber alle Wettbewerber. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Unter- lassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen im Sinne von § 116 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 20.12.1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474). Bei einer juristischen Person des privaten Rechts wird eine unterbliebene beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn von der Durchführung des Pro- zesses die Existenz des Unternehmens abhängt und an dessen Erhaltung we- gen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 re. Spalte unten, 27; Stein/Jonas/Bork22., Komm. zur ZPO, § 116 Rdn. 27). Diese Voraussetzung ist im Streitfall, wie die Klägerin selbst nicht verkennt, nicht erfüllt. Aber auch ande- re Umstände von vergleichbarem Gewicht sind nicht dargetan. 3 - 4 - Soweit durch die beabsichtigte Rechtsverfolgung Schaden von der deut- schen Industrie abgewendet werden soll, indem durch Vernichtung des Streit- patents der Weg für die weitere Belieferung der von der Klägerin genannten Unternehmen mit T. -W. -Schneidwerkzeugen geebnet wird, ist nicht nach- vollziehbar, inwieweit der Allgemeinheit bei unterbleibender Rechtsverfolgung Nachteile in einer Größenordnung drohen, die die Gewährung von Verfahrens- kostenhilfe gebieten. Entsprechende Beeinträchtigungen lassen sich auch nicht, wie es aber im Vorbringen der Klägerin anklingt, damit begründen, dass die Be- klagte das Streitpatent nicht durch eigene Erzeugung von nach seiner Lehre gefertigten Werkzeugen, sondern durch Lizenzvergabe zu verwerten beabsich- tigt. Die Modalitäten der Schutzrechtsverwertung stehen grundsätzlich zur un- ternehmerischen Disposition des Patentinhabers. Ob eine abweichende Beur- teilung geboten sein könnte, wenn die unternehmenspolitische Entscheidung eines Patentinhabers im Einzelfall bewirkt, dass die industrielle Produktion spür- bar beeinträchtigt wird, bedarf keiner Entscheidung, weil nicht erkennbar ist, dass der Streitfall diese Dimension aufweist. 4 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe lie- gen somit unabhängig davon nicht vor, dass dies im Falle einer juristischen Person zusätzlich voraussetzt, dass die Kosten auch nicht von den wirtschaft- lich Beteiligten, also namentlich den Gesellschaftern, aufgebracht werden kön- nen (§ 116 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) und die Klägerin dazu keinerlei Vortrag gehalten hat. 5 Über den Antrag der Klägerin, ihr nach § 144 PatG Kostenbegünstigung zu gewähren, wird der Senat nach Anhörung der Beklagten entscheiden (§ 144 Abs. 2 Satz 4 PatG). 6 - 5 - Der Senat geht nach den eingereichten Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren, den Rubren der eingereichten Entscheidungen aus dem Verlet- zungsprozess und der Vollstreckungsgegenklage und der entsprechenden In- ternetseite davon aus, dass die Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin im Rubrum des angefochtenen Urteils (T. T. GmbH) auf einem Versehen beruht und die Firma der Klägerin vollständig "T. T. Werkzeugsysteme GmbH" lautet. 7 Scharen Gröning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2009 - 4 Ni 14/08 (EU) -