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Entscheidung

V ZB 236/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 236/09 vom 3. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2010 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009 (4 S 205/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.514,23 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollmächtig- ten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Klägerin 1.514,23 € rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Ur- teil hat die Beklagte zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit ei- nem am 10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landge- richt Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsfrist verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hät- ten von der abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Woh- nungseigentumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und auch nichts wissen müssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als 1 - 3 - unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.2 1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 3 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil- dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anfor- derungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 4 a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbe- vollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg einge- reicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu 5 - 4 - rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständi- gen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint. b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt. 6 aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstel- lung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zu- zugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung a- ber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrecht- liche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht bei dem nach § 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 nds. ZustVO-Justiz 2009) zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat. 7 bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. Rechtsfehlerfrei hat das Beru- fungsgericht der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war die Beklagte nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Versäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO 8 - 5 - zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallel- verfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.9 Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a C 6097/08 (VIII) - LG Aurich, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 S 205/09 -