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Entscheidung

V ZR 197/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 197/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Rich- ter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver- worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €. Gründe: 1. Auf dem Grundstück der Beklagten lastet ein Geh- und Fahrtrecht zu- gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin. Diese möchte das Recht als Zuweg für Garagen nutzen, die sie auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks errichten will. Die zuständige Behörde macht die Genehmi- gung der Errichtung der Garage von der Bewilligung einer Baulast durch die Beklagten abhängig, die diese verweigern. Die Beklagten sind verurteilt worden, die Baulast mit einer kleineren als der beantragten Fläche zu bewilligen, Gehöl- ze, einen Zaun, einen Mülltonnenstellplatz und ein Randbeet auf der Baulastflä- che zu entfernen und die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt im Bereich der Baulastfläche zu dulden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurück- weisung die Klägerin beantragt. 1 - 3 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 26 Nr. 8 EGZPO be- stimmten Mindestbetrag von 20.000 € übersteigt. 2 a) Die Beklagten haben vorgetragen, dieser Wert betrage 30.000 €. Zur Begründung haben sie sich auf den Ausspruch zur Abwendungsbefugnis in dem angefochtenen Urteil bezogen. Danach dürfen die Beklagten die Vollstre- ckung der Klägerin aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden. Damit lässt sich die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil nicht darstellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung, mit wel- cher die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil abwenden können, bestimmt sich nämlich nach dem Vollstreckungsinteresse der Klägerin. Für dessen Bemessung ist die Einbuße maßgeblich, die die Klägerin erleidet, wenn sie (zunächst) aus dem Urteil nicht vollstrecken darf. 3 b) Die Beschwer der Beklagten bestimmt sich nicht nach dem mit der Klage angestrebten Vorteil (vgl. Senat, BGHZ 124, 313, 319), sondern nach den Nachteilen, die sie erleiden, wenn es bei der Verurteilung bleibt. Das sind die Kosten der Beseitigung der Gehölze, des Zauns, des Mülltonnenstellplatzes und des Randbeets, sowie die Einbußen, die die Beklagten dadurch erleiden, dass sie die Baulast und die Asphaltierung ihres Grundstücks im Bereich der Baulastfläche hinnehmen müssen. Wie diese Einbußen zu bemessen sind, ha- ben die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Daran ändert im Ergebnis nichts, dass die Beklagten in erster Instanz eine Hilfswiderklage auf Zahlung von 30.000 € erhoben und diese damit begründet haben, dieser Betrag entspreche dem Wertverlust, den ihr Grundstück erleide, wenn sie hinnehmen müssten, dass die Klägerin ihr Grundstück als Zufahrt für die auf ihren Grund- stück zu errichtenden Garagen nutzt. Sie haben dazu seinerzeit nur die Be- hauptung aufgestellt, der Betrag entspreche einem Achtel des Grundstücks- 4 - 4 - werts von 240.000 €. Diesen von der Klägerin bestrittenen Vortrag haben sie aber weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt oder glaubhaft gemacht. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe- schwerde bestimmt sich aus der zusätzlichen Einbuße der Beklagten durch die Baulast, die sie bewilligen müssen, und den Einbußen durch die Verpflichtung zur Entfernung der Gehölze und Anlagen und zur Duldung der Asphaltierung der Baulastfläche. Die zusätzliche Belastung durch die Baulast schätzt der Se- nat angesichts der Vorbelastung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit auf 6.000 €, die übrigen Einbußen auf insgesamt 8.000 €; zusammen sind das 14.000 €. 5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.6 Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-5 U 75/07 -