Entscheidung
III ZR 18/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 18/10 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 29. März 2010 gegen den Gerichtskostenansatz für das Rechtsbeschwerde- und das Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren (Kostenrechnung vom 16. März 2010) sowie seine Gegenvorstellung vom 21. April 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 werden zurückgewie- sen. Gründe: 1. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz ist unbegründet. 1 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rücknahme der Rechts- beschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2009 durch seine Prozessbevollmächtigten wirksam. Dies gilt ungeachtet der Beendigung des Mandatsverhältnisses und ihrer Mitteilung durch den Beklagten gegenüber dem Senat. Weil das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht der (frühe- ren) Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO; vgl. 2 - 3 - insoweit BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 162/06 - NJW-RR 2008, 78 Rn. 7 und Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124, 2125 Rn. 11). 2. Die in der "prophylaktischen Zurückweisung" des Beschlusses vom 11. März 2010 durch den Beklagten bestehende Gegenvorstellung gibt schon aus den genannten Gründen zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. 3 Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.07.2009 - 4 O 79/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2009 - 1 U 139/09 -